01.12.2023
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich als Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Soweit die Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.[1]
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