Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs

Die Verpflichtung zur Inventur[1] ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

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Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben

Arbeitnehmer werden zunehmend durch die Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber gefördert. Bei Arbeitgebern ist die Übernahme von Fortbildungskosten regelmäßig als Betriebs­ausgabe abzugsfähig. Handelt es sich dabei um die eigenen Kinder des Betriebsinhabers, ist das betriebliche Interesse und die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen für den Betriebsausgabenabzug entscheidend.

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Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindend

Für Zwecke der Erbschaftsteuer wird in vielen Fällen vorab ein besonderes Wertfeststellungsverfahren durchgeführt. So wird bei einer Schenkung oder im Erbfall z. B. der Wert für Betriebsvermögen und Grund­stücke gesondert festgestellt; darüber ergeht ein besonderer Bescheid. Es ist wichtig, solche Bescheide – ins­besondere bei Schenkungen – auch dann zu überprüfen und ggf. anzufechten, wenn diese noch nicht unmittel­bar zu einer Steuer führen, weil der festgestellte Wert unter den persönlichen Freibeträgen bleibt.

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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebs­veranstaltungen sind grundsätzlich als Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Soweit die Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je Betriebsveranstaltung und teil­nehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Teilnahme an der Betriebs­veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.[1]

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Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körper­schaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säum­niszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 %[1] des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

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Unterbringung in einer Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Fami­lienstands, können diese im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die krankheits- und pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vor­gesehenen Einrichtung. Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (vgl. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG).[1]

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Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung und Überschusseinkünften

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften (Überschusseinkünften) werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Maßgeb­lich ist grundsätzlich die Erlangung bzw. der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend. Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online ver­anlasst wird.[1] Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Steuerzahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandats gelten regelmäßig mit Erteilung des Mandats als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungs­tag.[2]

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