01.04.2021
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software
Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums[1] kann für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern[2] kommt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung nur eine zeitanteilige Abschreibung in Betracht, wenn die Anschaffung nicht im ersten Monat des (Wirtschafts-)Jahres erfolgt ist. Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können damit (statt z. B. über drei Jahre) künftig innerhalb von 12 Monaten komplett abgeschrieben werden.
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