Sachbezugswerte 2021 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter­werfen.[1] Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

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Rentenerhöhung zur Anpassung der Ost-Renten in vollem Umfang steuerpflichtig

Der steuerfreie Teil der (gesetzlichen) Altersrenten ist abhängig vom Kalenderjahr des Rentenbeginns; je später die Rente beginnt, umso geringer ist der steuerfreie Teil.[1] Der steuerfreie Teil der Rente wird als Betrag bei Rentenbeginn „festgeschrieben“; spätere „regelmäßige“ Rentenerhöhungen sind in vollem Um­fang steuerpflichtig. Fraglich war, ob dies auch für Anpassungsbeträge zur Angleichung von Renten in den neuen Bundesländern an das Niveau der West-Renten gilt oder ob insoweit neue, selbständig zu besteuernde Rentenanteile vorliegen, für die sich dann auch ein eigener steuerfreier Teil ergeben würde.

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Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn

Vor einigen Jahren hatte der Bundesfinanzhof[1] seine Rechtsprechung geändert und die Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur, die gegen seine Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhe­zeiten verhängt wurden, als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn behandelt.

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Gesetzesänderungen ab 2021

Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Zweiten Familienentlastungsgesetz werden ab 2021 Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst:[1]

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Übertragung von Kinderfreibeträgen bei nicht verheirateten Eltern

Die Kinderfreibeträge sind ab 2021 auf 8.388 Euro[1] je Kind erhöht worden. Neben dem eigentlichen Kinder­freibetrag von insgesamt 5.460 Euro wird ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil­dungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro für jedes Kind vom Einkommen abgezo­gen, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Werden die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Beträge.

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