01.03.2020
Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn bereits zuvor eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.[1] Handelt es sich um eine Erstausbildung, können die Kosten lediglich im Rahmen der Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt werden.[2] Hinzu kommt, dass der Sonderausgabenabzug oft ins Leere läuft, da während der Erstausbildung regelmäßig keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden und die Aufwendungen als Sonderausgaben nicht auf Folgejahre vortragsfähig sind.
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