Privates Veräußerungsgeschäft: Nutzung durch Eltern des Eigentümers

Grundstücksverkäufe unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer, wenn Anschaf­fung und Veräußerung innerhalb von 10 Jahren erfolgt sind. Eine Besteuerung erfolgt jedoch nicht, wenn die Immobilie während der gesamten Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräuße­rung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

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Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen

Für bestimmte (kleine) Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 eine Einkommen­steuerbefreiung[1] sowie bei der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen[2] eingeführt.

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Exklusive Feier im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines Geschäftsführers

Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen, die objektiv durch die besonderen beruflichen Verhältnisse des Arbeitnehmers veranlasst sind, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung können danach z. B. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seiner Beförderung oder seines Dienstjubiläums[1] als Werbungskosten anerkannt werden. Auch eine Verab­schiedung in den Ruhestand[2] kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als „letzter Akt“ des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben und zur Anerkennung der Werbungskosten führen.

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Dauernde Berufsunfähigkeit bei Betriebsveräußerung

Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebs wird auf Antrag ein Freibetrag berücksichtigt und eine Steuerermäßigung gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozial­versicherungsrechtlichen Sinne[1] dauernd berufsunfähig ist.[2] Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

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Abfindung zur Abgeltung von Scheidungsfolgeansprüchen schenkungsteuerpflichtig?

Eine Schenkung unterliegt als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das gilt also nur, soweit eine Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang steht. Der Bundesfinanzhof[1] hatte daher Abfindungen, die im Fall einer Scheidung zur Abgeltung aller Scheidungsfolgen gezahlt werden, nicht als (steuerpflichtige) Schenkung beurteilt, weil der Verzicht auf z. B. Unterhalt und/oder Zugewinnausgleich als Gegenleistung für die Abfindung zu beurteilen sei. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Abfindung – auch der Höhe nach – bereits vorher (z. B. bei Ehe­schließung) vereinbart wurde.

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Verzinsung von Kaufpreisraten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Privatvermögen

Werden im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen (z. B. eines Einfamilienhauses) Kauf­preisforderungen langfristig, d. h. länger als ein Jahr, gestundet, so sind die geleisteten Zahlungen (Kauf­preisraten) nach langjähriger Rechtsprechung[1] in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil unterliegt dann beim Verkäufer als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer und ist im Fall einer Ratenzahlung jährlich zu versteuern.

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Pensionszahlungen neben laufendem Geschäftsführergehalt

Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels oder im Rahmen einer Nachfolgeregelung arbeiten Gesell­schafter-Geschäftsführer immer häufiger auch nach Eintritt des Rentenalters bzw. des vereinbarten Pen­sionsalters für die Gesellschaft. Eine Fortführung der Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Pensions­zahlungen aus betrieblichen Mitteln (Direktzusage) kann bei Kapitalgesellschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslösen, wenn dies als nicht fremdüblich angesehen wird. Dadurch würde sich der Gewinn der Gesellschaft erhöhen und beim Gesellschafter eine Gewinnausschüttung angenommen wer­den. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann dies vermieden werden, indem die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden oder der Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zur Beendigung der Tätigkeit aufgeschoben wird.[1]

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Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen

Unternehmer, Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Steuerer­klärungen, z. B. für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer verpflichtet sind, haben Abgabefristen zu beachten. Die Fristen für die spätestmögliche Abgabe entsprechender Erklärungen sind, bedingt durch die Corona-Krise, mehrfach verlängert worden.[1]

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