19.06.2020
Reduzierter Umsatzsteuersatz: Allgemeines
Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Leistung. Hierbei ist unerheblich, wann der Umsatz vereinnahmt wurde. Ebenso ist es unerheblich, ob die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet wird.
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Reduzierter Umsatzsteuersatz: Sonderfragen zu Abschlagsrechnungen / Vorausrechnungen
Insbesondere im Bereich der Baubranche stellt sich die Frage, wie mit laufenden Bauvorhaben umzugehen ist, deren Fertigstellung für das II. Halbjahr 2020 geplant ist. Auch hier gilt der Grundsatz des Zeitpunktes der Leistungsausführung für die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes.
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Reduzierter Umsatzsteuersatz: Dauerschuldverhältnisse
Bei bestehenden Mietverträgen (mit Umsatzsteueroption), Mietdauerrechnungen, Leasingverträgen, Wartungsverträgen etc. geht das Bundesministerium für Finanzen nach aktuellem Stand davon aus, dass die Verträge bzw. Rechnungen in Bezug auf den Steuersatz anzupassen sind und ein Ausweis mit 16% USt zu erfolgen hat. Wir empfehlen insofern eine Prüfung der bestehenden Verträge. Hier sollte ggf. eine Ergänzungsvereinbarung zum jeweiligen Vertrag erstellt und ich gleicher Weise etwaige Dauerrechnungen angepasst werden.
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Reduzierter Umsatzsteuersatz: Umtausch und nachträgliche Rabattgewährung
Im Falle des Umtausches einer Ware nach dem 30.06.2020, die vor dem 30.06.2020 erworben wurde gilt Folgendes:
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Reduzierter Umsatzsteuersatz: Besonderheiten in der Gastronomie
Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurationsleistungen ergeben sich folgende Steuersätze:
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Reduzierter Umsatzsteuersatz: Vorsteuerabzug
Es empfiehlt sich insbesondere beim Erhalt von Eingangsrechnungen darauf zu achten, ob die bezogene Eingangsleistung mit dem richtigen Steuersatz und dem richtigen Steuerbetrag abgerechnet wurde.
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Corona-Krise: Weitere steuerliche Maßnahmen
Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
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Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung und kurzzeitiger Vermietung
Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, unterliegt ein dabei erzielter Gewinn der Einkommensteuer (sog. privates Veräußerungsgeschäft). Steuerfrei ist die Veräußerung dagegen dann, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
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Dienstwagen-Nutzung bei Homeoffice
Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur Nutzung für private Zwecke überlassen, ist regelmäßig ein nach der sog. pauschalen 1 %-Regelung ermittelter Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird – ebenfalls in einem pauschalen Verfahren – ein steuerpflichtiger Sachbezug in Höhe von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises des PKW pro Entfernungskilometer angesetzt; die pauschale Ermittlung des Nutzungsvorteils erfolgt unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten.[1]
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Erbschaft-/Schenkungsteuer: Günstigere Steuerklasse I nur bei Erwerb vom rechtlichen Vater
Die Besteuerung von Erbschaften bzw. Schenkungen richtet sich regelmäßig nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. zum Schenker.
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Nutzung eines Arbeitszimmers bei Miteigentum des Ehepartners
Die Berücksichtigung von Abschreibungen und Schuldzinsen für ein Gebäude oder eine Wohnung kann grundsätzlich nur vom Eigentümer geltend gemacht werden, wenn dieser auch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten getragen bzw. finanziert hat.
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Beteiligung am „Familienhaushalt“ bei doppelter Haushaltsführung eines Alleinstehenden
Der steuerliche Abzug von Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass neben der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte[1] auch ein „eigener“ Hausstand außerhalb dieses Ortes unterhalten wird. Voraussetzung dafür ist das Innehaben einer Wohnung und die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung dieses Haushalts (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG).
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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit[1] besteht.
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