Sonderausgaben 2021

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten: Bauantrag bis zum 31.12.2021 erforderlich

Die 2019 eingeführte Regelung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus läuft demnächst wieder aus. Für die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG ist es erforderlich, dass der Bauantrag bis zum 31.12.2021 gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 3.000 Euro/m2 Wohnfläche nicht übersteigen und die Wohnung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den fol­genden 9 Jahren zu Wohnzwecken vermietet wird. Dann können – neben der „normalen“ Abschreibung von regelmäßig 2 % – für die ersten 4 Jahre bis zu 5 % jährlich als Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind 2.000 Euro/m2 Wohnfläche.

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Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf einer Ferienwohnung mit Inventar

Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, unterliegt ein dabei erzielter Gewinn im Rahmen der sonstigen Einkünfte als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer, es sei denn, die Immobilie wird während der gesamten Besitzzeit oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

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Privates Veräußerungsgeschäft bei Überlassung einer Wohnung an getrennt lebenden Ehegatten und gemeinsames Kind

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist grundsätzlich als sog. priva­tes Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Steuerfreiheit besteht allerdings dann, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbst­nutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Frage, wann eine Selbstnutzung gegeben ist, kommt damit besondere Bedeutung zu.

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Steuerliche Erleichterungen für Helfer in Impf- und Testzentren sowie in mobilen Impf-Teams

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass für die Jahre 2020 und 2021 die nebenberufliche Tätigkeit von Personen, die im Impfbereich (Aufklärung und Impfung) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren und in mobilen Impf-Teams mitwirken, nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt ist.[1] Danach bleiben entsprechende Vergütungen bis zur Höhe des sog. Übungsleiter-Freibetrags von 2.400 Euro für das Jahr 2020 bzw. 3.000 Euro für das Jahr 2021 steuerfrei.

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