Sachbezugswerte 2023 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter­werfen.[1] Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.

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Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer Wohnung

Oftmals fallen nach dem Erwerb einer Immobilie höhere Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwen­dungen an. Betragen die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Wohnung bzw. des Gebäudes, sind diese als anschaffungsnahe Herstel­lungskosten zu behandeln, obwohl sie eigentlich Erhaltungsaufwendungen darstellen.[1]

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Gewerbliche Tätigkeit einer im Übrigen freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Eine freiberuflich tätige Person kann daneben grundsätzlich auch einen Gewerbebetrieb unterhalten. Bei einer freiberuflich tätigen oder ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung) besteht allerdings die Gefahr, dass die gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, wenn nebenbei auch eine beliebige originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dabei ist es unerheblich, ob aus dieser (Neben-)Tätigkeit ein Gewinn oder ein Verlust erwirtschaftet wird (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

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Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährtin

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuer­pflichtigen Ehepartner im Inland sind mit Zustimmung des Empfängers bis zur Höhe von 13.805 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Getrennt lebenden und geschiedenen Eheleuten ist es damit möglich, anstelle des durch die Trennung weggefallenen Splittingvorteils für tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einen – der Höhe nach begrenzten – Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen, um so eine steuerlich günstigere Verteilung ihrer Einkommen zu erreichen. Der Empfänger der Leistungen hat diese zu versteuern (siehe § 22 Nr. 1a EStG; sog. Realsplitting).

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