01.02.2019
Nachzahlungszinsen verfassungswidrig? Erhebung ausgesetzt
Steuernachzahlungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt regelmäßig nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums (§ 233a Abgabenordnung). Auf den Grund für die Steuernachzahlung kommt es dabei nicht an. Betroffen sind – aufgrund der 15-monatigen Karenzzeit – insbesondere Nachzahlungen nach Außenprüfungen. Der Zinssatz beträgt 0,5 % monatlich, also 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO). Da der gesetzlich festgelegte Zinssatz inzwischen erheblich vom Marktzinssatz abweicht, hat der Bundesfinanzhof[1] ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Zinsen geäußert. Betrafen diese Zweifel zunächst nur Jahre ab 2015, hat das Gericht diese inzwischen auf Jahre ab 2012 ausgedehnt.[2]
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