Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur[1] ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsauf­nahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

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Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme

Auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, gilt als erste Tätigkeitsstätte. Aufwendungen für die Bil­dungsmaßnahme können damit nicht nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten von und zur Bildungseinrichtung lediglich mit der Entfernungspauschale abzugs­fähig sind. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen wären allenfalls im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen.[1] Dies wäre dann der Fall, wenn am Heimatwohnort ein eigener Haushalt unterhalten wird; das unentgeltliche Wohnen bei den Eltern reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

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Anhebung des Mindestlohns

 

Die Mindestlohnkommission (besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und der Wissenschaft) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von bisher 9,35 Euro in folgenden Stufen zu erhöhen:

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Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei „kleinen“ Fehlern zulässig

Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthält. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen kön­nen vom Rechnungsaussteller entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV). Eine Rech­nungsberichtigung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung erstellt wird oder dass durch ein weiteres Dokument (unter der gleichen Rechnungsnummer) die fehlenden Angaben ergänzt werden.

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Vorweggenommene Erbfolge: Zinsertrag in Rentenzahlungen

Bei der Übertragung von Vermögen auf Angehörige im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden häufig als Gegenleistungen statt einer Einmalzahlung z. B. Ratenzahlungen oder Renten vereinbart; in diesen Fällen ist zu prüfen, inwieweit in den wiederkehrenden Zahlungen Zinsanteile enthalten sind, die beim Übertragenden der Einkommensteuer unterliegen, selbst wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Wert des übertragenen Vermögens.

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Straßenausbaubeiträge keine „haushaltsnahen“ Handwerkerleistungen

Für handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, in Anspruch ge­nommen werden (vgl. § 35a EStG). Unklar war, ob und ggf. in welchem Umfang von der Gemeinde erhobene Erschließungsbeiträge z. B. für die (erstmalige) Herstellung einer befestigten Straße steuerlich begünstigt sind.

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Verbilligte Überlassung einer Wohnung: Neue Regelung ab 2021

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

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Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Haushaltsgemeinschaft

Unterhaltszahlungen an Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (z. B. für Kinder über 25 Jahre oder für Eltern), sind bis zu einem Höchstbetrag von 9.408 Euro (ab 2021 voraussicht­lich 9.744 Euro[1]) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Eigene Einkünfte und Bezüge der bedürftigen Person mindern den Höchstbetrag allerdings, soweit diese 624 Euro übersteigen. Wer­den die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren getragen, ist der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufzuteilen. Auch Leistungen an gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Personen sind abzugsfähig, wenn zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosengeld II) deswegen gekürzt werden; dies kann insbesondere bei zusammenlebenden Lebensgefährten der Fall sein.[2]

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