Abo für Pay-TV als Werbungskosten

Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnah­men. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Das heißt u. a., dass die Ausgaben mit den Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) in wirtschaft­lichem Zusammenhang stehen müssen.

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Sonderausgabenabzug der Eltern für Vorsorgeaufwendungen des Kindes

Selbst getragene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung können regelmäßig in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei Eltern gilt dies auch für entsprechende Beiträge, die ihrem unterhaltsberechtigten Kind entstanden sind, wenn sich die Aufwendungen beim Kind aufgrund zu niedriger Einkünfte (z. B. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses) steuerlich nicht auswirken.[1] Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes können grundsätzlich insgesamt nur einmal als Son­derausgaben berücksichtigt werden.

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Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Homeoffice

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Raum seiner Wohnung als Arbeitszimmer, kommt der unbeschränkte Wer­bungskostenabzug für die anteilig auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen nur dann in Betracht, wenn dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bildet. Ist dies nicht der Fall, steht aber kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung, können die Aufwendungen bis zu 1.250 Euro jährlich abgezogen werden. Darüber hinaus ist grundsätzlich kein Abzug der Raumkosten für das Arbeitszimmer möglich (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

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Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körper­schaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säum­niszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

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Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim

Während Aufwendungen für die altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen (z. B. Eltern) nur im Rahmen des § 33a EStG (außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) geltend gemacht werden kön­nen, richtet sich die steuerliche Berücksichtigung bei einer krankheitsbedingten Unterbringung des Ange­hörigen in einem Altenpflegeheim nach § 33 EStG.[1] Dies hat u. a. zur Folge, dass entsprechende Zahlungen sich nur insoweit auswirken, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belas­tung richtet sich insbesondere nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Leistenden: Der Anrechnungs­betrag ist niedriger, wenn der Leistende eigene Kinder hat oder verheiratet ist.

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Neuregelung bei „Midi-Jobs“ ab 1. Juli 2019

Ab 1. Juli 2019 werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei sog. „Midi-Jobs“ gesenkt; dabei wird aus der bisherigen „Gleitzone“ mit Monatslöhnen von über 450 Euro bis 850 Euro ein „Übergangs­bereich“, der sich dann bis 1.300 Euro erstreckt.

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Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind zunehmend von Bedeutung, weil sie gesundheit­lichen Belastungen bzw. Erkrankungen der Mitarbeiter vorbeugen können. Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse für die Teilnahme von Arbeitnehmern an entsprechenden Maßnahmen, ist hinsichtlich der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu unterscheiden:

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Ausgleich von Totalverlusten bei Wertpapieren

Wertveränderungen bei Gegenständen des Privatvermögens bleiben steuerlich grundsätzlich unberücksich­tigt. Eine Ausnahme gilt für sog. private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 23 EStG.[1] Seit 2009 sind allerdings auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen grundsätzlich steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 EStG).

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Privates Veräußerungsgeschäft bei kurzzeitiger Fremdvermietung einer Wohnung

Liegen zwischen Kauf und Verkauf eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre, kann der Gewinn daraus als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ausgenom­men davon sind Grundstücke, die ausschließlich, und solche, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren eigenen Wohnzwecken gedient haben. Für die zweitgenannte Ausnahmeregelung genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung[1] ein zusammenhängender Zeitraum innerhalb von drei Kalenderjahren, wobei eine ganzjährige Selbstnutzung nur im mittleren Jahr vorliegen muss.[2]

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