Anpassungen im Steuerrecht aufgrund des MoPeG

Kernpunkt des MoPeG[1] ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (eingetragenen) Gesellschaft bürger-lichen Rechts (GbR) sowie die für alle Personengesellschaften geltende Aufgabe des zivilrechtlichen Gesamt-handsprinzips und Einführung des Gesellschaftsvermögens. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft und nicht mehr gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Für die Erbengemeinschaft und für die bisherige (nicht eingetragene) GbR gilt weiterhin die Gesamthandsregelung.

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Kindergeld: Einheitliche Erstausbildung bei Unterbrechung durch Freiwilligendienst

Ein volljähriges Kind unter 25 Jahren, das sich in einer mehraktigen Ausbildung – wie z. B. einem Bachelor- und einem darauffolgenden Masterstudium – befindet, kann grundsätzlich steuerlich als Kind berücksichtigt werden. Im Rahmen einer weiteren Ausbildung nach Abschluss einer Erstausbildung gilt das nur, wenn keine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund ist es bedeutsam, ob es sich bei einem weiteren Ausbildungsabschnitt noch um den Teil einer einheitlichen Erst-ausbildung handelt.[1]

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Arbeitnehmer-Sparzulage: Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 2024

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage für vermögenswirksame Leistungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten entweder als Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum Lohn gewähren oder aus deren Nettolohn auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen. Förderungsfähig sind Anlagen in Produktivkapital (z. B. Aktien, Wertpapiere, Investmentfonds-Sparpläne) oder z. B. in Bausparverträgen.[1]

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Privates Veräußerungsgeschäft nach Teilung eines (Wohn-)Grundstücks

Der bei der Veräußerung eines Grundstücks entstehende Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Steuerfrei ist die Veräußerung dann, wenn das Grundstück ausschließlich oder mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist auch der Gewinn steuerfrei, der auf die Veräußerung des Grund und Bodens entfällt.

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Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung?

Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts[1] zur Ermittlung der für die Grundsteuer maßgeblichen Grundstückswerte werden zum 01.01.2025 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Die Berechnung der neuen Grundsteuerwerte für Grundstücke erfolgt jedoch nicht bundeseinheitlich. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen sowie die Länder Saarland und Sachsen haben die „Länderöffnungsklausel“ in Anspruch genommen und vom sog. Bundesmodell abweichende Regelungen geschaffen.

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Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft

Gewinne aus der Veräußerung einer privaten, nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten[1] Immobilie sind regel­mäßig dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. Der Erbfall stellt grundsätzlich keinen entgeltlichen Erwerb und damit keine Anschaffung dar. Sofern die Veräußerungsfrist des Erblassers abgelaufen ist, liegt beim Verkauf eines geerbten Grundstücks somit kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.

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Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.[1]

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