Unbelegte Brötchen keine „Mahlzeit“

Zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gehören – neben dem Barlohn – grundsätzlich auch Sachbezüge und sonstige Vorteile, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung von seinem Arbeitgeber erhält.

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Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft

Private Grundstücke, Gebäude, Wohnungen usw., die innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung ver­äußert werden, unterliegen mit ihrer Wertveränderung grundsätzlich der Einkommensteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine Ausnahme gilt regelmäßig für Objekte, die eine gewisse Zeit vor dem Verkauf zu eige­nen Wohnzwecken genutzt wurden.

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Umsatzsteuer: Neue Ausnahmen bei der Soll-Besteuerung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bereits dann, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde, d. h., sie ist für diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum anzumelden und an das Finanzamt abzu­führen (sog. Soll-Besteuerung).[1] Bei kleineren Unternehmen und nicht bilanzierenden Freiberuflern ent­steht die Umsatzsteuer auf Antrag erst nach der Begleichung der Rechnung durch den Kunden und ist auch dann erst anzumelden und abzuführen (sog. Ist-Besteuerung).[2]

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Sonderausgaben 2019

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

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Steuerfreie Zuschüsse für Fahrten im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr

Seit 1. Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien­verkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (1. Alternative) sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative) nach § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer- und sozialversiche­rungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden;[1] Entsprechendes gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung solcher Verkehrsmittel. Diese steuerfreien Leistungen min­dern die abziehbare Entfernungspauschale bei den Arbeitnehmern.

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Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Der Übergang einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Erbfall auf den überlebenden Ehepartner oder auf ein Kind ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei; u. a. muss die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein.[1] Der Erwerber hat daher, um die Steuerbefreiung zu erhalten, innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung zu fassen und diese tatsächlich umzusetzen.

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Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 geplant

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags vor­gelegt.[1] Danach soll ab 2021 die Grenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, auf ein zu versteuerndes Einkommen von 61.716 Euro (Ehepartner: 123.432 Euro)[2] angehoben werden; das entspricht einem Einkommensteuerbetrag von 16.956 Euro (Ehepartner: 33.912 Euro).12 Damit sollen 90 % aller Lohn- und Einkommensteuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten müssen.

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