Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Der Übergang einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Erbfall auf den überlebenden Ehepartner oder auf ein Kind ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei; u. a. muss die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein.[1] Der Erwerber hat daher, um die Steuerbefreiung zu erhalten, innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung zu fassen und diese tatsächlich umzusetzen.

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Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 geplant

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags vor­gelegt.[1] Danach soll ab 2021 die Grenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, auf ein zu versteuerndes Einkommen von 61.716 Euro (Ehepartner: 123.432 Euro)[2] angehoben werden; das entspricht einem Einkommensteuerbetrag von 16.956 Euro (Ehepartner: 33.912 Euro).12 Damit sollen 90 % aller Lohn- und Einkommensteuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten müssen.

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Zeitwertkonten-Modell bei (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbe­zahlt, sondern gutgeschrieben wird und dieser erst später, z. B. in einer (Vor-)Ruhestandsphase mit reduzier­ter Arbeitsleistung, zur Auszahlung kommt, liegt ein sog. Zeitwertkonten-Modell vor. Dies kann zu steuer­lichen Vorteilen führen, weil das Guthaben dann in einer Phase mit geringeren Bezügen zu versteuern ist.

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Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Studiums ist die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen, unter 25-jährigen Kindern grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbil­dung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht.[1] Nur bei einer Erstausbildung kommt es für das Kindergeld nicht darauf an, in welchem Umfang das Kind daneben erwerbstätig ist.

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Anlage Sonderausgaben 2019

1.1 Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG): Wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit einer (teilweise) unentgeltlichen Vermögensübertragung, z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, können bei nach 2007 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird.

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Nachzahlungen von Überstundenvergütungen als steuerbegünstigte Vergütung

Treffen laufende Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften (z. B. Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) in einem Kalenderjahr zusammen, kann dies aufgrund des progressiven Steuertarifs zu Mehrbelastungen führen. Werden die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, kommt regelmäßig eine Versteuerung nach der sog. Fünftelregelung (siehe § 34 Abs. 1 EStG) in Betracht. Dabei werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch gleichmäßig
auf fünf Jahre verteilt, um so den Progressionseffekt zu mildern.

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Reisekosten: Behandlung von Fahrtkosten bei bestimmten Berufsgruppen

Für Fahrten (Wege) zwischen Wohnung und der „ersten Tätigkeitsstätte“ kann eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden; die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Für Fahrten zu anderen (auswärtigen) Tätigkeitsstätten können die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Reisekosten angesetzt werden; bei Benutzung eines PKW kommt alternativ eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer in Betracht. Die erste Tätigkeitsstätte hat für den Werbungskostenabzug also eine besondere Bedeutung.

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Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung eines Elternteils

Oftmals reichen die finanziellen Mittel der Eltern für eine Heimunterbringung nicht aus und die Kinder kommen für die (restlichen) Heimkosten auf. Die für die Eltern getragenen Aufwendungen können sich bei den Kindern ggf. steuermindernd auswirken. Die Kosten stellen grundsätzlich Unterhaltsaufwendungen im Sinne von § 33a EStG dar. Danach können bis zu 9.168 Euro im Kalenderjahr (für 2019) berücksichtigt wer­den, jedoch werden die eigenen Einkünfte und Bezüge des unterstützten Elternteils angerechnet, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen.

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