01.04.2020
Zweitwohnung bei Auswärtstätigkeit
Übernachtungskosten, die einem Arbeitnehmer bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind, können im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Hamburg[1] hat nun entschieden, dass dies auch für Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernt liegenden Zweitwohnung gilt, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird.
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