Private PKW-Nutzung: Widerlegung des Anscheinsbeweises

Die private Nutzung eines PKW, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises[1] (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatz­steuer) anzusetzen. Alternativ kann die Privatnutzung mit den durch Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.[2]

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Corona-Krise: (Nochmalige) Verlängerung der Frist zur Umstellung von Registrierkassen

Von Unternehmen, Händlern, Gastwirten usw. verwendete elektronische Registrierkassen müssen grund­sätzlich ab Oktober 2020 mit einem manipulationssicheren zertifizierten technischen Sicherheitssystem (TSE) ausgestattet sein.[1] Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und des erheblichen Aufwands im Zusam­menhang mit der Umstellung der Umsatzsteuersätze haben viele Unternehmer zeitliche Probleme, die neuen Aufzeichnungssysteme fristgerecht zu implementieren.

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

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Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung und kurzzeitiger Vermietung

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist dann nicht als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

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Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen

Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten; für jeden Arbeitstag, an dem diese aufgesucht wird, sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.[1] Findet an einem Tag z. B. wegen einer Auswärtstätigkeit nur eine Hin- oder eine Rückfahrt statt, ist nach Ansicht der Finanz­verwaltung nur die Hälfte der Entfernungspauschale – also 0,15 Euro – abzugsfähig.[2]

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Handwerkerleistungen im Haushalt durch die „eigene“ Gesellschaft

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung führen zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal können 1.200 Euro von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Rechnung vor­liegt und die Zahlung über ein Konto, also unbar, erfolgt (vgl. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Damit soll sicher­gestellt werden, dass der Empfänger die Zahlung ordnungsgemäß versteuert.

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Corona-Krise: Schnellere Steuererstattungen durch pauschalierten Verlustrücktrag

Können Verluste in einem Jahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, werden diese insoweit auf das Vorjahr zurückgetragen, dort mit den positiven Einkünften verrechnet und können so zu einer (Teil-)Erstattung der Einkommensteuer des Vorjahres führen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Verlustjahr beendet, die Einkommensteuer-Erklärung abgegeben und vom Finanzamt bearbeitet wurde. Damit Verluste aufgrund der Corona-Krise sofort zu einem Liquiditätszufluss führen, sind die Regelungen zum Verlustrücktrag erweitert worden:

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