Sponsoring eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Für Aufwendungen zur Förderung des Sports oder der Kultur kommt ein steuerlicher Abzug als Spende im Rahmen der Sonderausgaben in Betracht. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Empfänger als gemeinnützig anerkannt ist und eine Spendenbescheinigung ausstellt. Der Abzug von Aufwendungen z. B. zur Unterstüt­zung des Profisports als Spende scheidet daher aus.

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Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich z. B. auf Kinder übertragen, so sind die Buchwerte des Betriebsvermögens von dem unentgeltlichen Erwerber fortzuführen (§ 6 Abs. 3 EStG); es entsteht also kein steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Entnahmegewinn. Voraussetzung für dieses „Buch­wertprivileg“ ist, dass der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil insgesamt unentgeltlich übertragen wird.

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Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften zur Besteuerung wie Körperschaften

Ein Problem im deutschen Steuerrecht ist die unterschiedliche Besteuerung von Personen- und Kapitalge­sellschaften. Während Gewinne einer Personengesellschaft – unabhängig davon, ob diese von den Gesell­schaftern entnommen werden – einer Einkommensteuerbelastung von bis zu 45 % unterliegen können, er­gibt sich bei der Kapitalgesellschaft eine Steuerbelastung auf der Unternehmensebene durch Gewerbe- und Körperschaftsteuer von ca. 32 %.[1] Solange die Kapitalgesellschaft den Gewinn thesauriert, d. h. nicht an die Anteilseigner ausschüttet, werden keine weiteren Steuern ausgelöst und die Steuerbelastung auf der Unter­nehmensebene ist regelmäßig niedriger als bei einer Personengesellschaft.

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Bestimmung der „ortsüblichen Marktmiete“ bei verbilligter Vermietung

Die Vermietung einer Wohnung an Angehörige (z. B. an Kinder, Eltern oder Geschwister) ist nur dann steuerlich von Bedeutung, wenn der Mietvertrag so auch mit einem Fremden abgeschlossen würde und auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt mit der Folge, dass Werbungskosten, die mit der „Vermietung“ im Zusammenhang stehen, nicht geltend gemacht werden können.

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Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug beim Arbeitslohn

Zu den bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigenden Einnahmen gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen; d. h., dass neben Geldleistungen auch Sachbezüge zum Arbeits­lohn gehören können. Bei der Bewertung von Sachbezügen gelten einige steuerliche Erleichterungen (z. B. die Freigrenze von monatlich 44 Euro[1]), sodass die Abgrenzung von Geldleistungen zu Sachbezügen eine besondere Bedeutung hat.

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Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verzögerte Selbstnutzung durch die Erben

Wird eine durch den Erblasser selbst genutzte Immobilie (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) an den überlebenden Ehegatten oder (bis zu einer Wohnungsgröße von 200 m2) an Kinder vererbt, kann dieser Vorgang erbschaftsteuerfrei bleiben. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist insbesondere, dass der Erbe dieses sog. Familienheim nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre selbst bewohnt. Ist dies nicht der Fall, kann die Befreiung auch rückwirkend wegfallen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erbe aus „zwingenden Gründen“ (z. B. bei einer Pflegebedürftigkeit) an der Selbstnutzung gehindert ist.[1]

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Verrechnung von Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen

Ergeben sich bei der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer durch einen Steuerbescheid Nach­zahlungen, berechnet das Finanzamt hierfür Zinsen. Der Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Steuer erhoben wird; die Zinsen werden bis zum Datum des maß­gebenden Steuerbescheids berechnet (vgl. § 233a AO). Der Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat. Zinsen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachzahlungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

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