Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verzögerte Selbstnutzung durch die Erben

Wird eine durch den Erblasser selbst genutzte Immobilie (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) an den überlebenden Ehegatten oder (bis zu einer Wohnungsgröße von 200 m2) an Kinder vererbt, kann dieser Vorgang erbschaftsteuerfrei bleiben. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist insbesondere, dass der Erbe dieses sog. Familienheim nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre selbst bewohnt. Ist dies nicht der Fall, kann die Befreiung auch rückwirkend wegfallen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erbe aus „zwingenden Gründen“ (z. B. bei einer Pflegebedürftigkeit) an der Selbstnutzung gehindert ist.[1]

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Verrechnung von Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen

Ergeben sich bei der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer durch einen Steuerbescheid Nach­zahlungen, berechnet das Finanzamt hierfür Zinsen. Der Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Steuer erhoben wird; die Zinsen werden bis zum Datum des maß­gebenden Steuerbescheids berechnet (vgl. § 233a AO). Der Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat. Zinsen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachzahlungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

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Umsatzsteuer: Versandhandel wird „Fernverkauf“

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel musste sich der liefernde Unternehmer im jeweiligen Bestim­mungsland registrieren lassen und für die Lieferungen auch dort Steuererklärungen abgegeben, wenn er die maßgebende Lieferschwelle des EU-Staates überschritten hatte. Durch Art. 14 des Jahressteuergesetzes 2020 werden ab dem 01.07.2021 die Regeln zum Ort der Lieferung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel (§ 3c UStG) geändert. Zunächst erhält der bisherige innergemeinschaftliche Versandhandel einen neuen Namen: Innergemeinschaftlicher Fernverkauf. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat befördert oder versendet und der Empfänger keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. Der für die Entstehung und Zahlung der Umsatzsteuer relevante Ort der Lieferung befindet sich – wie bisher bei der Versandhandelsregelung – in dem EU-Staat, in dem die Beförderung oder Versendung endet.

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Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Der Übergang eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung auf einen anderen Rechts­träger (Erwerber) unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer[1]; die Steuer bemisst sich dabei nach dem Wert der Gegenleistung (regelmäßig der Kaufpreis). Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person (z. B. einer GmbH), wird beim Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft – wirt­schaftlich betrachtet – regelmäßig auch ein „Stück“ des im Vermögen der Gesellschaft befindlichen Grund­stücks mitübertragen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber besondere Regelungen geschaffen, wonach auch bei „mittelbarem“ Erwerb eines Grundstücks über eine Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer anfallen kann (Bemessungsgrundlage ist dabei der anteilige Grundbesitzwert). Zur weiteren Eindämmung von Steuergestaltungen sollen die derzeit geltenden Regelungen künftig verschärft werden:

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vor­steuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit[1] besteht.

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Wertverluste von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer AG

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien) grundsätzlich zu den Kapitaleinkünften.[1] Veräußerungsverluste können mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden; Verluste aus der Veräußerung von Aktien können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden, nicht z. B. mit Zins­einnahmen oder Dividenden.

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Corona-Krise: Weitere Verlängerung von Stundungen und Anpassung von Vorauszahlungen

Unternehmer und Privatpersonen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können jetzt bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.09.2021 zu gewähren. Über den 30.09.2021 hinaus sind Anschlussstundungen für entsprechende Steuern im Zusammenhang mit einer bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet die Finanzverwaltung regelmäßig.

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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Moder­nisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazu­gehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

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Weniger Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bei Homeoffice

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann regelmäßig eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer[1] als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wird die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich nicht (arbeitstäglich) aufgesucht – z. B. bei vermehrten Arbeitszeiten im Homeoffice –, kommt insoweit auch die Entfernungspauschale nicht in Betracht. Stattdessen kann in den Jahren 2020 und 2021 für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich in der häuslichen Woh­nung tätig ist, die sog. Homeoffice-Pauschale (5 Euro/Tag, höchstens 600 Euro/Jahr) als Werbungskosten berücksichtigt werden.[2]

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Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Abzug von Umsatzsteuer, die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt wurde, als Vorsteuer setzt voraus, dass die Leistung für das eigene Unternehmen bezogen wurde und nicht mit steuerfreien Leis­tungen im Zusammenhang steht, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (vgl. § 15 UStG). Wird ein Gegenstand sowohl für Leistungen eingesetzt, die den Vorsteuerabzug ermöglichen, als auch für Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist die dafür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aufzuteilen, und zwar durch „sachgerechte Schätzung“ (§ 15 Abs. 4 UStG).

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