Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben, nach dem für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann (statt z. B. von drei Jahren), konkretisiert.[1] Darin wird klargestellt, dass im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Hard- und Software in voller Höhe (ggf. bis auf einen Erinne­rungswert von 1 Euro) abgeschrieben werden können; eine zeitanteilige Abschreibung ist bei unterjähriger Anschaffung nicht erforderlich. Bei der Inventur sind diese abgeschriebenen Wirtschaftsgüter aber zu erfassen.

Weiterlesen

Zufluss von Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Grundsätzlich sind Sonderzahlungen an Arbeitnehmer dann steuerpflichtig, wenn sie zugeflossen sind. Das gilt auch für Tantiemen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird jedoch davon ausgegangen, dass ihm diese bereits mit deren Fälligkeit zufließen. Denn der beherrschende Gesellschafter kann regelmäßig selbst entscheiden, wann er sich eine fällige Forderung auszahlen lässt, also bereits mit der Fälligkeit darüber verfügen kann.

Weiterlesen

Keine Schenkungsteuer auf Abfindung bei Scheidung

Jede Schenkung unterliegt grundsätzlich als sog. freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Eheschließung ein Ehevertrag geschlossen und u. a. pauschal vor Eheschließung eine „Abfindung“ als Ersatz für eventuell zukünftig entstehenden nachehelichen Unterhalt gezahlt wird. Der Verzicht auf möglicherweise später entstehende Ansprüche wird dann nicht als Gegenleistung für die Abfindung beurteilt; die Abfindung ist vielmehr schenkungsteuerpflichtig.[1] Das gilt auch für eine Ab­­findung, die vorab für mögliche Zugewinnausgleichsansprüche gezahlt wird. Denn insoweit ist zum Zeitpunkt der Abfindung unklar, ob diese Ansprüche überhaupt entstehen werden; der Verzicht ist keine Gegenleistung für die Abfindung.[2]

Weiterlesen

Erbschaftsteuer: Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregelung wegen der Corona-Krise

Betriebsvermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen beim Erben bis zu 85 % steuerfrei (sog. Regelver­schonung, § 13a ErbStG). Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb im Wesentlichen weitergeführt wird. Die Begünstigung wird daher nachträglich gemindert, wenn sich die durchschnittliche Lohnsumme in den fünf Jahren nach der Erbschaft wesentlich verringert. Die Lohnsumme muss in den folgenden fünf Jahren zusam­men mindestens 400 % der durchschnittlichen Lohnsumme vor der Erbschaft betragen, um eine Kürzung des Verschonungsabschlags zu vermeiden.[1]

Weiterlesen

Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.[1]

Weiterlesen

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fällig­keitstag gezahlt wurde; bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen (Schonfrist) werden diese regelmäßig nicht erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fallen automatisch 1 % (12 % pro Jahr) des rückstän­digen Steuerbetrags an.[1] Neben ihrer Funktion als Druckmittel erfüllen Säumniszuschläge auch eine zinsähnliche Funktion für die Zeit des Zahlungsrückstands.

Weiterlesen

Entfernungspauschale bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom ge­wählten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag gilt nicht bei Verwendung eines PKW. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn diese höher sind als die gesamte Entfernungspauschale.[1]

Weiterlesen