Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verhinderte Selbstnutzung

Hinterlässt ein Erblasser die von ihm bis zu seinem Tod selbstgenutzte Immobilie (Wohnung, Einfamilien­haus) dem überlebenden Ehepartner oder seinen Kindern, kann dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss der Erbe nach dem Erbfall das Familien­heim für mindestens 10 Jahre selbst bewohnen, ansonsten fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Eine Ausnahme besteht, wenn der Erbe an einer Selbstnutzung zu eigenen Zwecken aus zwingenden Gründen gehindert ist.[1]

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Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Gemeinnützige Sportvereine sind weitgehend von der Steuerpflicht bei der Körperschaftsteuer und der Ge­werbesteuer befreit.[1] Bei der Umsatzsteuer wird jedoch zwischen Mitgliedsbeiträgen und anderen Einnahmen des Vereins (z. B. Startgelder bei Sportveranstaltungen) unterschieden.

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Arbeitgeberzuschüsse zum 9-Euro-Ticket

Arbeitgeberzuschüsse für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel sind im Rahmen des § 3 Nr. 15 EStG lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und soweit sie nicht die Aufwendungen der Arbeitnehmer übersteigen. Das gilt auch für die sog. 9-Euro-Tickets.

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THG-Quote für Halter*innen von Elektrofahrzeugen

Halter*innen von reinen Elektrofahrzeugen (Kauf oder Leasing) haben seit Anfang 2022 die Möglichkeit, eingespartes CO2 an Unternehmen zu veräußern, die Kraftstoffe produzieren und die zum Ausgleich ihrer Treibhausgasemissionen verpflichtet sind.

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Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

Der Einkommensteuertarif sieht mit steigendem Einkommen eine progressive Erhöhung des Einkommen­steuersatzes vor. Werden Vergütungen nicht laufend, sondern für eine mehrjährige Tätigkeit in einer Summe ausgezahlt, führt dieser Progressionseffekt regelmäßig zu einer Steuermehrbelastung. Um die Progressions­wirkung bei einem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, kann die Besteue­rung nach der sog. Fünftelregelung vorgenommen werden.[1] Voraussetzung ist, dass sich die Nachzahlung auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

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Kinderfreibeträge bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft der Eltern

Für Besserverdienende kann die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommen­steuer-Veranlagung günstiger sein als das Kindergeld. Die Kinderfreibeträge stehen jedem Elternteil grundsätzlich zur Hälfte zu. Allerdings können in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Ehegatten­veranlagung nicht gegeben sind, auf Antrag die anteiligen Kinderfreibeträge übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen (d. h. zu weniger als 75 %)[1] nach­kommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).

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Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten Grundstücks

Werden private Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Erbbaurechte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, sind die daraus erzielten Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft grund­sätzlich steuerpflichtig, soweit die Immobilien nicht ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.[1] Auch ein zeitweiliges Bewoh­nen ist ausreichend, sofern die Wohnung in der übrigen Zeit zur Verfügung steht (z. B. Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen).[2] Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt jedoch eine dauerhafte Eignung zum Bewohnen voraus.

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