Umsatzsteuer: Innenleistungen bei Organschaft nicht steuerbar

Juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH) gelten grundsätzlich als selbständig tätige Unterneh­mer. Die von ihnen im Inland im Rahmen ihrer Unternehmen ausgeführten Umsätze unterliegen der deut­schen Umsatzsteuer und die Umsätze sind steuerbar. Die Umsätze sind auch umsatzsteuerpflichtig, soweit keine Umsatzsteuerbefreiung anzuwenden ist.

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

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Entscheidungen zur Grundsteuerwertfeststellung

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die bisherige Ermittlung der Grundsteuer wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet.[1]

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Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen Person

Unterhaltsleistungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Eltern oder Kinder) oder für Perso­nen, denen zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden (z. B. der unverheiratete Partner), können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Die Leistungen sind bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2023: 10.908 Euro, 2024: 11.604 Euro) abzugsfähig.[1] Voraussetzung ist zudem, dass kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag für die unterstützte Person besteht. Eigene Ein­künfte und Bezüge des Empfängers, die den Betrag von 624 Euro im Jahr übersteigen, sowie Ausbildungs­hilfen (z. B. BAföG oder Stipendien) mindern den Höchstbetrag.[2]

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Jahressteuergesetz 2024: Neues Mobilitätsbudget

Der Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Inhaltlich hervorzuheben ist insbesondere die neue Pauschal­besteuerung von Mobilitätsbudgets.[1]

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Umsatzsteuersatz bei Nebenleistungen zur Beherbergung

Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen in Hotels, Pensionen usw. sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das gilt jedoch nicht für (Neben-)Leistungen zur Beher­bergung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; hierfür ist der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Das bedeutet, dass für Nebenleistungen wie Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen, WLAN, Fitness- und Wellness­einrichtungen usw. 19 % Umsatzsteuer abzuführen sind, auch wenn dafür kein besonderes Entgelt in der Rechnung ausgewiesen wurde. In diesem Fall ist der Nebenleistungsanteil zu schätzen.[1]

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Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des Beschäftigungsorts

Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ent­stehen, können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dazu gehören u. a. die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort und in den ersten 3 Monaten auch Pau­scha­len für Verpflegungsmehraufwand. Erforderlich ist, dass außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte ein eigener Hausstand und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine Wohnung unterhalten wird.

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Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körper­schaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säum­niszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 %[1] des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

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