01.10.2023
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs
Seit 2020 können für energetische Maßnahmen an älteren, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Wärmedämmung, Heizungsmodernisierung oder neue Fenster) Steuerermäßigungen geltend gemacht werden. Diese betragen in den ersten beiden Jahren jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, und im dritten Kalenderjahr 6 %, höchstens 12.000 Euro, woraus sich eine höchstmögliche Steuerermäßigung von 40.000 Euro ergibt. Für ein Objekt können somit insgesamt Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro berücksichtigt werden (vgl. § 35c EStG).
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Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, sind grundsätzlich als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der sonstigen Einkünfte einkommensteuerpflichtig; ausgenommen von der Besteuerung sind u. a. Objekte, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.[1]
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Handwerkerleistungen in unentgeltlich überlassener Wohnung
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro, durch Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gewährt (§ 35a Abs. 3 EStG). Erforderlich ist u. a., dass die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Weiterlesen01.10.2023
Angemessene Verzinsung bei Gesellschafterkonten
Bei einer GmbH und anderen Kapitalgesellschaften werden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern regelmäßig darauf überprüft, ob sie dem entsprechen, was auch zwischen Fremden vereinbart worden wäre. Ergeben sich in diesem Zusammenhang zu hohe Entgelte – z. B. für Gehälter oder Mieten –, wird hinsichtlich des unangemessenen Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Diese erhöht das körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft und ist beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
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„Essen auf Rädern“: Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen
Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig – z. B. durch Krankheit, durch eine Behinderung oder durch Pflegebedürftigkeit – höhere Aufwendungen als anderen, können diese grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Gesamtaufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen.[1] Für die Lieferung von Mittagessen nach Hause – dem sog. „Essen auf Rädern“ – entstehen regelmäßig höhere Kosten als für selbst zubereitete Mahlzeiten. Bei Menschen mit einer (krankheitsbedingten) Einschränkung der Selbständigkeit, insbesondere bei Senioren, die auf solche Essenslieferungen angewiesen sind, stellt sich die Frage, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
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Erbschaftsteuerbefreiung des „Familienheims“ bei Selbstnutzung
Das Erbschaftsteuergesetz stellt den Erwerb von Todes wegen einer vom Erblasser selbstgenutzten Immobilie (sog. Familienheim) durch die Kinder steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Der Erwerber (z. B. ein Kind) muss das Objekt unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die Selbstnutzung des Familienheims mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten.[1]
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Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben – Investitionsfristen beachten
Bei Anschaffung und Herstellung von vermieteten oder (fast) ausschließlich betrieblich genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freiberuflern können – neben der normalen Abschreibung – bis zu 20 % der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren gesondert abgeschrieben werden.[1] Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts bis zum Jahresende in vollem Umfang für das gesamte Jahr 2023 in Betracht.
Weiterlesen01.09.2023
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Mieter
Fallen in einem privaten Haushalt bzw. Garten Reinigungs- oder Pflegearbeiten an, kann hierfür eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass hierfür eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Begünstigt ist dabei die Arbeitsleistung, nicht jedoch der Materialaufwand.[1]
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