Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung

Die Veräußerung einer Immobilie stellt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird das Objekt dagegen zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden voran­gegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Veräußerung nicht steuerbar.[1]

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Berufsausbildungskosten nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit

Insbesondere für Ausbildungen, die privat zu finanzieren sind, entstehen u. a. Kosten durch Kurs-, Schul-, Studien- bzw. Prüfungsgebühren oder auswärtige Unterbringung. Dies betrifft z. B. die Ausbildung zum Piloten, zum Heilpraktiker oder das Studium an einer privaten Hochschule oder Universität. Der Wer­bungskostenabzug für Berufsausbildungskosten kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits vorher eine Erstausbildung abgeschlossen wurde. Dies setzt eine geordnete Ausbildung voraus, die auf der Grund­lage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Vorschriften eines Bildungsträgers mit einer Mindest­dauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung durchgeführt wird.[1]

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Pflegeversicherung: Höhere Beiträge ab 01.07.2023

Im Zusammenhang mit einer Reform der Pflegeversicherung[1] und aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[2] sollen ab 01.07.2023 die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unter Berück­sichtigung des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands von Eltern angepasst werden. Der Grundbeitragssatz steigt dann um 0,35 % auf 3,4 % und der Zuschlag für über 23-jährige Kinderlose um 0,25 % auf 0,6 %.

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Höhe der Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen rechtmäßig?

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Steuern werden Säumniszuschläge fällig. Diese betragen 1 % pro ange­fangenen Monat für den auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren abgerundeten fälligen Steuerbetrag (§ 240 Abs. 1 AO). Dies entspricht einem Jahreszinssatz von 12 % und ist insbesondere in einer Niedrigzinsperiode relativ hoch.

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MoPeG: Neuregelungen bei der GbR

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[1], das am 01.01.2024 in Kraft tritt, werden insbesondere zahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert bzw. erstmalig in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen.[2] Die wichtigsten Neuerungen sind:

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vor­steuer erstatten lassen (Vorsteuer-Vergütungsverfahren). Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regel­mäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit[1] besteht.

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Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen ab 2023

Bestimmte freiberuflich bzw. selbständig tätige Berufsgruppen haben die Möglichkeit, statt der tatsächlichen Kosten eine Betriebsausgabenpauschale zu berücksichtigen. Dies soll der Vereinfachung dienen und bietet den Vorteil, dass die einzelnen Ausgaben nicht detailliert aufgezeichnet werden müssen. Der Abzug tatsäch­licher Betriebsausgaben kann jedoch günstiger sein, zumal dann auch Fahrt- bzw. Reisekosten, Verpflegungs­mehraufwendungen und die Kosten bzw. Pauschalen für das häusliche Arbeitszimmer oder den Heim­arbeitsplatz[1] einbezogen werden können.

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Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Werden im Privatvermögen gehaltene virtuelle Währungen bzw. Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung veräußert, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Gewinne und Verluste als private Veräußerungsgeschäfte zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Auch bei einem Tausch in eine andere virtuelle Währung liegt ein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang vor und die einjährige Veräußerungsfrist beginnt mit jedem Tauschvorgang erneut. Eine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre im Fall der Einkunftserzielung durch „Lending“ und „Staking“ kommt nicht (mehr) in Betracht.[1]

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