Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

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PKW-Nutzung: Vorteilsminderung durch Garagen- und Stellplatzkosten

Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dies ein geld­werter Vorteil, der der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegt. Der Nutzungswert wird pauschal nach der 1 %-Regelung bemessen oder, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrten­buch geführt wird, nach der Fahrtenbuchmethode.[1]

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Lohnsteuerbescheinigungen 2023

Bis Ende Februar 2024 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2023 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Ver­fahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

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Sachbezugswerte 2024 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter­werfen.[1] Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.

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Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrech­nungen).

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Umsatzsteuer: Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts bei Überweisungen

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet; das bedeutet, dass die Umsatz­steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist (sog. Soll-Besteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Auf Antrag kann das Finanzamt die Berech­nung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) gestatten; dann entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung tatsächlich vereinnahmt worden ist (sog. Ist-Besteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

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