Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung?

Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts[1] zur Ermittlung der für die Grundsteuer maßgeblichen Grundstückswerte werden zum 01.01.2025 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Die Berechnung der neuen Grundsteuerwerte für Grundstücke erfolgt jedoch nicht bundeseinheitlich. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen sowie die Länder Saarland und Sachsen haben die „Länderöffnungsklausel“ in Anspruch genommen und vom sog. Bundesmodell abweichende Regelungen geschaffen.

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Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft

Gewinne aus der Veräußerung einer privaten, nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten[1] Immobilie sind regel­mäßig dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. Der Erbfall stellt grundsätzlich keinen entgeltlichen Erwerb und damit keine Anschaffung dar. Sofern die Veräußerungsfrist des Erblassers abgelaufen ist, liegt beim Verkauf eines geerbten Grundstücks somit kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.

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Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.[1]

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Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 entschieden,[1] dass die Verzinsung von Steuernachforde­rungen und -erstattungen[2] in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ver­fassungswidrig ist. Bis zum 31.12.2018 gilt die Regelung dennoch fort, während der Gesetzgeber für Verzin­sungszeiträume ab 2019 zu einer Neuregelung verpflichtet wurde. Aktuell erfolgt diese Verzinsung mit 0,15 % pro Monat.[3]

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Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags

Ist eine Person pflegebedürftig, wird die Pflege in vielen Fällen zumindest teilweise von den Angehörigen übernommen, damit der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause in seinem bisherigen Umfeld wohnen bleiben kann. Pflegende Angehörige wie z. B. Kinder oder andere pflegende Personen (wie z. B. der Lebenspartner), die ein enges persönliches Verhältnis zum Pflegebedürftigen haben, können hierfür im Rahmen der außer­gewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag geltend machen.[1]

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Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung

Ein Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.

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Besteuerung der sog. Dezemberhilfe 2022 entfällt

Zur finanziellen Entlastung der privaten Haushalte von den infolge des Ukraine-Krieges stark gestiegenen Energiekosten hatte der Bund u. a. die Kosten für den Abschlag Dezember 2022 für Gas- und Wärmelieferun­gen übernommen.[1] Dabei handelte es sich um eine einmalige Zahlung, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Gas-Wärmepreisbremse[2] ab März 2023 (mit rückwirkender Geltung ab Januar 2023) zu überbrücken.

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Wieder 19 % Umsatzsteuer auf Restaurantdienstleistungen

Die bis zum 31.12.2023 befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Speisen bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen[1] wurde entgegen einiger Ankündigungen nicht verlängert. Das bedeutet, dass ab 01.01.2024 auf diese Umsätze wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden ist.

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Schenkung bei Pflege als Gegenleistung

Für die Ermittlung der Schenkungsteuer wird der Wert einer vom Beschenkten übernommenen Belastung vom Wert der Schenkung abgezogen. Als eine solche Belastung wird auch die mit der Schenkung verbun­dene Verpflichtung angesehen, den Schenker im Bedarfsfall zu pflegen. Ein Abzug kommt allerdings erst in Betracht, wenn der Pflegefall eingetreten ist. Gegebenenfalls ist dann eine bereits erfolgte Schenkungsteuer­festsetzung nachträglich unter Abzug der Pflegebelastung zu ändern.

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