01.05.2019
Sonderausgabenabzug bei Spendenauflage?
Eine Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben ist, dass der Leistende durch die Zahlung wirtschaftlich belastet ist. Sind in Erbfällen Vermächtnisse in Form von Spendenzahlungen z. B. an eine gemeinnützige Organisation zu erfüllen, kann der Erbe die Spendenleistungen nach geltender Rechtsprechung nicht als Sonderausgaben geltend machen, da er von vornherein nur das mit dem Vermächtnis belastete Vermögen erhält und insoweit als nicht wirtschaftlich belastet zu betrachten ist.[1]
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