Finanzverwaltung akzeptiert Erleichterungen bei Angabe der Anschrift in Rechnungen

Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen[1] entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Danach reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

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Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

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Lohnsteuerbescheinigungen 2018

Bis Ende Februar 2019 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2018 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfah­ren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

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Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.[1]

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Sachbezugswerte 2019 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter­werfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

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Zinsen zur Finanzierung eines Gesellschafter-Darlehens bei den Kapitaleinkünften

Grundsätzlich können Aufwendungen im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen nicht als Werbungs­kosten abgezogen werden. Diese sind mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner 1.602 Euro) abgegolten. Eine Ausnahme gilt u. a. für Darlehen an die „eigene“ Kapitalgesellschaft. Wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt, sind die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Zinsen beim Gesellschafter einerseits mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) und unterliegen nicht dem 25 %igen Abgeltungsteuersatz; andererseits können Aufwendungen in diesem Zusammenhang als Wer­bungskosten in tatsächlicher Höhe abgezogen werden.

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