Neue Abgabefristen für Steuererklärungen ab 2018 und neue Regelungen für Verspätungszuschläge

Für diejenigen, die eine Steuererklärung abzugeben haben, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2018 großzügigere Abgabefristen. Statt wie bisher grundsätzlich bis Ende Mai müssen die Steuererklärungen für 2018 erst bis spätestens 31. Juli 2019 beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Land- und Forstwirten mit ab­weichendem Wirtschaftsjahr verschiebt sich die Frist auf den Ablauf des siebten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahrs (vgl. § 149 Abs. 2 Abgabenordnung – AO).

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Umsatzsteuerbescheinigung im Online-Handel

Durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“[1] wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2019 neue Aufzeich­nungs­pflichten und Haftungsrisiken für Betreiber elektronischer Marktplätze (z. B. Amazon und eBay) geschaffen (vgl. neue §§ 22f und 25e UStG). Danach muss der Marktplatzbetreiber insbesondere

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Gesellschaftereinlage als Finanzierungshilfe für GmbH

Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) veräußert und beträgt bzw. hat die Beteiligungs­quote in den letzten fünf Jahren mindestens 1 % des Kapitals der Gesellschaft betragen, unterliegt ein Ge­winn dem sog. Teileinkünfteverfahren und ist nur in Höhe von 60 % steuerpflichtig. Im Fall eines Verlustes (auch durch Auflösung der Gesellschaft) kann dieser nicht nur mit Kapitaleinkünften, sondern in Höhe von 60 % auch mit anderen Einkünften verrechnet werden.

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Arbeitslohn: Rabatt von dritter Seite

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch andere Bezüge oder Vorteile, die einem Arbeitnehmer für die Tätigkeit gewährt werden; entsprechende Sachbezüge wie (verbilligte) Waren oder Dienstleistungen zählen damit grundsätzlich auch zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Für Zuwendungen von Dritten (z. B. von verbundenen Unternehmen) gilt dies nur, wenn sie Entgelt für eine Leistung darstellen, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat.[1]

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Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen – Anwendung durch Finanzverwaltung

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf Überentnahmen zurückzuführen sind. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirt­schaftsjahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, entsteht eine sog. Unterentnahme. Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Über­entnahmen,[1] höchstens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen,[2] soweit er 2.050 Euro übersteigt.

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Geschäftsveräußerung: Erwerb des Inventars und Anmietung der Immobilie

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei Übernahme eines Geschäftsbetriebs ist daher zu prüfen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt; wird fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, kann der Erwerber diese nicht als Vorsteuer abziehen.[1] Voraussetzung für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass ein Unternehmen im Ganzen oder ein gesondert geführter (Teil-)Betrieb übertragen wird.[2]

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Begünstigung der Nutzung „öffentlicher Verkehrsmittel“ auch für Taxis

Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gelten steuerliche Vergünstigungen hinsichtlich des Abzugs der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (anstatt 30 Cent pro Ent­fernungskilometer).[1] Zudem sind Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) und im öffentlichen Personennahverkehr ab 2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.[2]

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Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Miet­nachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

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Nachzahlungszinsen verfassungswidrig? Erhebung ausgesetzt

Steuernachzahlungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt regelmäßig nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums (§ 233a Abgabenordnung). Auf den Grund für die Steuernachzahlung kommt es dabei nicht an. Betroffen sind – aufgrund der 15-monatigen Karenzzeit – insbesondere Nachzahlungen nach Außenprüfungen. Der Zinssatz beträgt 0,5 % monatlich, also 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO). Da der gesetzlich festgelegte Zinssatz inzwischen erheblich vom Marktzinssatz abweicht, hat der Bundesfinanzhof[1] ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Zinsen geäußert. Betrafen diese Zweifel zunächst nur Jahre ab 2015, hat das Gericht diese inzwischen auf Jahre ab 2012 ausgedehnt.[2]

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Statt „Gleitzone“ ab Juli 2019 neuer „Übergangsbereich“ bis 1.300 Euro

Die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem Monatslohn von mehr als 450 Euro bis 850 Euro ver­ringerte Arbeitnehmerbeiträge in die Sozialversicherung zahlen, wird ab 1. Juli 2019 durch ein Änderungs­gesetz[1] auf bis zu 1.300 Euro erweitert und in „Übergangsbereich“ umbenannt. Dabei erhalten die Arbeit­nehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Beitragsermäßigung, die bei 451 Euro Monatslohn insgesamt ca. 43 Euro beträgt und bis zum oberen Ende der Gleitzone bzw. des Über­gangsbereichs auf 0 Euro reduziert wird.

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