Betriebsausgaben für Gartenfest mit Geschäftsfreunden – gemischte Veranlassung

Der Betriebsausgabenabzug für Veranstaltungen mit Geschäftsfreunden kann ganz oder teilweise ausgeschlos­sen sein, wenn es sich um (unangemessene) Repräsentationsaufwendungen handelt, die privat mitver­anlasst sind. Der Bundesfinanzhof[1] hat aber klargestellt, dass solche Veranstaltungen nur unter das (voll­ständige) Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen, wenn es sich dabei um Aufwendungen handelt, die für eine „überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation“ getragen werden.

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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung?

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Führung eines privaten Rechtsstreits können regelmäßig nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind allerdings Prozesskosten, die entstehen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

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Vorsteuerabzug bei „verlorenen“ Anzahlungen

Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung aus­geführt worden ist (sog. Soll-Versteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).[1] Ist der Leistungsempfän­ger ein Unternehmer, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung für sein Unter­nehmen erbracht wurde und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

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Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss

Seit 2018 ist die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert worden: Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen oder an Direktversicherungen zum Aufbau einer kapital­gedeckten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers sind lohnsteuerfrei, soweit ein jährlicher Höchstbetrag von 8 % (bis 2017: 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (Höchstbetrag für 2019: 6.432 Euro) nicht überschritten wird.[1] Sofern bereits laufende Beiträge z. B. für „alte“ Direktversicherungen gem. § 40b EStG pauschal besteuert werden, sind diese auf den Höchst­betrag anzurechnen.[2]

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Zuschüsse für Mahlzeiten des Arbeitnehmers

Zuschüsse für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für diese Leistungen gelten allerdings Beson­derheiten: Unabhängig vom tatsächlichen Wert der Mahlzeit ist nur ein jährlich festgesetzter sog. amtlicher Sachbezugswert zu versteuern.[1] Dieser Sachbezugswert beträgt im Jahr 2019 für ein Mittag- oder ein Abend­essen jeweils 3,30 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.

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Unentgeltliche PKW-Nutzung durch den Ehepartner als Entlohnung für geringfügige Beschäftigung

Für die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch einen Arbeitnehmer kommt eine steuerliche Verein­fachungsregelung in Betracht, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird: Der sich daraus ergebende lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil ist dann mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des PKW anzusetzen.[1] Bei der 1 %-Regelung handelt es sich um eine typisierende Regelung, die unabhängig vom Umfang der (tatsächlichen) privaten Nutzung anzuwenden ist.[2]

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Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks und Abbruch des Gebäudes

Ist die Nutzung eines zur Einkunftserzielung eingesetzten Gebäudes nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll mög­lich und wird das Gebäude daher abgerissen, können ein ggf. noch vorhandener „Restbuchwert“ des Gebäu­des und auch die Abbruchkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

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Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen – Mindestnutzung weiterhin anzuwenden

Gegenstände, die teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten Zwecken genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden.[1] Entsprechend dieser Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 UStG möglich. Bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmen und entsprechendem Vorsteuerabzug unterliegt eine Privatnutzung des Gegenstandes (z. B. eines PKW) als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

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Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2018

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer[1] abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

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