01.05.2019
Betriebsausgaben für Gartenfest mit Geschäftsfreunden – gemischte Veranlassung
Der Betriebsausgabenabzug für Veranstaltungen mit Geschäftsfreunden kann ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn es sich um (unangemessene) Repräsentationsaufwendungen handelt, die privat mitveranlasst sind. Der Bundesfinanzhof[1] hat aber klargestellt, dass solche Veranstaltungen nur unter das (vollständige) Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen, wenn es sich dabei um Aufwendungen handelt, die für eine „überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation“ getragen werden.
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