Einkommensteuerliche Änderungen geplant

Im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. „Jahressteuergesetz 2019“) sind – regelmäßig ab dem 1. Januar 2020 – u. a. einige einkommensteuerliche Neuregelungen geplant:

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Einmalentschädigung für Dienstbarkeit bei Betriebsgrundstücken

Für die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser ist es teil­weise erforderlich, dass Leitungen über private bzw. betriebliche Grundstücke geführt werden. Diese Nut­zung wird in der Regel durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch gegen Einmalentschädigung gesichert.

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Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

Zustimmung zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
Private lnvestoren erhalten Klarheit: Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 den Sonderabschreibungen beim M ietwohnungsneubau zugestimmt. Der Bundestag
hatte die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Bundesrat hatte den Gesetzesbeschluss damals von der Tagesordnung abgesetzt.

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Vorläufige Festsetzung von Steuerzinsen

Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a Abgaben­ordnung).

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Neue Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verlusten aus Übungsleitertätigkeit bestätigt

Einnahmen bzw. Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungs­leiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Dienst oder im Auftrag für Vereine, Schulen, gemeinnützige Kör­perschaften, öffentliche Einrichtungen o. Ä. sind steuerbegünstigt: Entsprechende Einnahmen bleiben bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Fallen im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit Aufwendungen (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) an, stellt sich die Frage, inwieweit diese steuerlich berücksichtigt werden können.

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Abo für Pay-TV als Werbungskosten

Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnah­men. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Das heißt u. a., dass die Ausgaben mit den Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) in wirtschaft­lichem Zusammenhang stehen müssen.

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Sonderausgabenabzug der Eltern für Vorsorgeaufwendungen des Kindes

Selbst getragene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung können regelmäßig in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei Eltern gilt dies auch für entsprechende Beiträge, die ihrem unterhaltsberechtigten Kind entstanden sind, wenn sich die Aufwendungen beim Kind aufgrund zu niedriger Einkünfte (z. B. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses) steuerlich nicht auswirken.[1] Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes können grundsätzlich insgesamt nur einmal als Son­derausgaben berücksichtigt werden.

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Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Homeoffice

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Raum seiner Wohnung als Arbeitszimmer, kommt der unbeschränkte Wer­bungskostenabzug für die anteilig auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen nur dann in Betracht, wenn dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bildet. Ist dies nicht der Fall, steht aber kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung, können die Aufwendungen bis zu 1.250 Euro jährlich abgezogen werden. Darüber hinaus ist grundsätzlich kein Abzug der Raumkosten für das Arbeitszimmer möglich (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

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Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körper­schaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säum­niszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

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