Umsatzsteuer: Neue Ausnahmen bei der Soll-Besteuerung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bereits dann, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde, d. h., sie ist für diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum anzumelden und an das Finanzamt abzu­führen (sog. Soll-Besteuerung).[1] Bei kleineren Unternehmen und nicht bilanzierenden Freiberuflern ent­steht die Umsatzsteuer auf Antrag erst nach der Begleichung der Rechnung durch den Kunden und ist auch dann erst anzumelden und abzuführen (sog. Ist-Besteuerung).[2]

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Sonderausgaben 2019

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

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Steuerfreie Zuschüsse für Fahrten im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr

Seit 1. Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien­verkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (1. Alternative) sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative) nach § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer- und sozialversiche­rungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden;[1] Entsprechendes gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung solcher Verkehrsmittel. Diese steuerfreien Leistungen min­dern die abziehbare Entfernungspauschale bei den Arbeitnehmern.

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Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Der Übergang einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Erbfall auf den überlebenden Ehepartner oder auf ein Kind ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei; u. a. muss die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein.[1] Der Erwerber hat daher, um die Steuerbefreiung zu erhalten, innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung zu fassen und diese tatsächlich umzusetzen.

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Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 geplant

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags vor­gelegt.[1] Danach soll ab 2021 die Grenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, auf ein zu versteuerndes Einkommen von 61.716 Euro (Ehepartner: 123.432 Euro)[2] angehoben werden; das entspricht einem Einkommensteuerbetrag von 16.956 Euro (Ehepartner: 33.912 Euro).12 Damit sollen 90 % aller Lohn- und Einkommensteuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten müssen.

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Zeitwertkonten-Modell bei (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbe­zahlt, sondern gutgeschrieben wird und dieser erst später, z. B. in einer (Vor-)Ruhestandsphase mit reduzier­ter Arbeitsleistung, zur Auszahlung kommt, liegt ein sog. Zeitwertkonten-Modell vor. Dies kann zu steuer­lichen Vorteilen führen, weil das Guthaben dann in einer Phase mit geringeren Bezügen zu versteuern ist.

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Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Studiums ist die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen, unter 25-jährigen Kindern grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbil­dung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht.[1] Nur bei einer Erstausbildung kommt es für das Kindergeld nicht darauf an, in welchem Umfang das Kind daneben erwerbstätig ist.

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Anlage Sonderausgaben 2019

1.1 Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG): Wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit einer (teilweise) unentgeltlichen Vermögensübertragung, z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, können bei nach 2007 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird.

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