Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körper­schaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säum­niszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

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Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim

Während Aufwendungen für die altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen (z. B. Eltern) nur im Rahmen des § 33a EStG (außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) geltend gemacht werden kön­nen, richtet sich die steuerliche Berücksichtigung bei einer krankheitsbedingten Unterbringung des Ange­hörigen in einem Altenpflegeheim nach § 33 EStG.[1] Dies hat u. a. zur Folge, dass entsprechende Zahlungen sich nur insoweit auswirken, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belas­tung richtet sich insbesondere nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Leistenden: Der Anrechnungs­betrag ist niedriger, wenn der Leistende eigene Kinder hat oder verheiratet ist.

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Neuregelung bei „Midi-Jobs“ ab 1. Juli 2019

Ab 1. Juli 2019 werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei sog. „Midi-Jobs“ gesenkt; dabei wird aus der bisherigen „Gleitzone“ mit Monatslöhnen von über 450 Euro bis 850 Euro ein „Übergangs­bereich“, der sich dann bis 1.300 Euro erstreckt.

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Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind zunehmend von Bedeutung, weil sie gesundheit­lichen Belastungen bzw. Erkrankungen der Mitarbeiter vorbeugen können. Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse für die Teilnahme von Arbeitnehmern an entsprechenden Maßnahmen, ist hinsichtlich der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu unterscheiden:

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Ausgleich von Totalverlusten bei Wertpapieren

Wertveränderungen bei Gegenständen des Privatvermögens bleiben steuerlich grundsätzlich unberücksich­tigt. Eine Ausnahme gilt für sog. private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 23 EStG.[1] Seit 2009 sind allerdings auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen grundsätzlich steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 EStG).

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Privates Veräußerungsgeschäft bei kurzzeitiger Fremdvermietung einer Wohnung

Liegen zwischen Kauf und Verkauf eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre, kann der Gewinn daraus als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ausgenom­men davon sind Grundstücke, die ausschließlich, und solche, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren eigenen Wohnzwecken gedient haben. Für die zweitgenannte Ausnahmeregelung genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung[1] ein zusammenhängender Zeitraum innerhalb von drei Kalenderjahren, wobei eine ganzjährige Selbstnutzung nur im mittleren Jahr vorliegen muss.[2]

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vor­steuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüg­lich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit[1] besteht.

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Nachträgliche Anschaffungskosten bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

Bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) im Privatvermögen ist der Gewinn nur in Höhe von 60 % steuerpflichtig, wenn die Beteiligungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre mindes­tens 1 % betragen hat (§ 17 EStG). Entsprechend können Veräußerungsverluste (auch bei Auflösung der Gesellschaft) zu 60 % mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

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Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und Erwerbstätigkeit

Für die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen, unter 25-jährigen Kindern ist seit 2012 die Höhe der Einkünfte des Kindes unbeachtlich. Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung bzw. eines Studiums ist die Berücksichtigung grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht.[1]

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