Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Miet­nachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

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Vorsteuerabzug bei Bahntickets

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht[1] wurde der Umsatz­steuersatz für Bahnfernreisen (über 50 km) ab dem 01.01.2020 auf den schon für den Nahverkehr geltenden Steuersatz in Höhe von 7 % gesenkt. Die Finanzverwaltung hat nun zu den dabei entstehenden Umstellungs­problemen Stellung genommen.[2]

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Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.[1]

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Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Durch ein neues Forschungszulagengesetz[1] sollen Forschung und Entwicklung steuerlich gefördert werden. Ziel ist es, dass auch kleine und mittelgroße Unternehmen ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung erhöhen und dadurch den Unternehmensstandort Deutschland stärken.

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Anscheinsbeweis bei betrieblicher Nutzung eines PKW

Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass betriebliche PKW auch privat genutzt werden. Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer hat dieser insoweit eine Nutzungsentnahme zu versteuern, die in der Regel nach der 1 %-Regelung ermittelt wird. Der sog. Anscheinsbeweis – bei dem davon ausgegangen wird, dass der PKW auch privat genutzt wird – kann u. a. entkräftet werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.[1]

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Lohnsteuerbescheinigungen 2019

Bis Ende Februar 2020 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2019 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfah­ren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

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Belegausgabepflicht: Befreiungsmöglichkeiten

Unternehmen, in denen ein elektronisches oder PC-gestütztes Kassensystem verwendet wird, sind ab Beginn des Jahres 2020 regelmäßig verpflichtet, einen Beleg (Bon) über den Geschäftsvorfall auszustellen und diesen jedem Kunden zur Verfügung zu stellen; der Kunde ist nicht zur Mitnahme des Belegs verpflichtet. Grund­sätzlich sieht das Gesetz eine Befreiungsmöglichkeit von der Belegausgabepflicht bei Betrieben vor, in denen eine Vielzahl von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft wird.[1] Davon betroffen wären z. B. Bäckereien, Marktstände und Eisdielen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Steuerpflichtigen besteht. Allein die dabei entstehenden Kosten sollen jedoch keine sachliche Härte begründen.[2]

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