Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW für den Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag sowie die korrespondierenden Sonderabschreibungen können für Wirtschafts­güter in Anspruch genommen werden, die fast ausschließlich (zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt wer­den.[1] Wird ein PKW durch den Unternehmer genutzt und die 1 %-Regelung angewendet, ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen. Die 90 %ige betriebliche Nutzung des Fahrzeugs ist anhand von geeigneten Unterlagen darzulegen und kann regelmäßig durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.[2]

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Erhöhte Pendlerpauschale ab 2021

Mit einem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sind einige steuerliche Regelungen beschlossen worden, darunter insbesondere eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, eine Mobilitätsprämie sowie die Erhöhung der Entfer­nungspauschale.[1] Die Erhöhung der Entfernungspauschale war bis zuletzt unklar, jetzt ist eine Einigung erzielt worden.[2] Danach bleibt die Pauschale bis zum 20. Kilometer unverändert bei 0,30 Euro; ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf

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Umsatzsteuerliche Folgen bei geregeltem Brexit

Das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs von Großbritannien aus der Europäischen Union hat auch erhebliche umsatzsteuerliche Folgen, da das Umsatzsteuerrecht im Wesentlichen auf den Status der Handel treibenden Länder abstellt.

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Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur[1] ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsauf­nahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

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Grundsteuerreform beschlossen

Das Bundesverfassungsgericht[1] hatte die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Nunmehr hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Reform des Grundsteuer- sowie des Bewertungsrechts vorgelegt, das kürzlich vom Bundesrat verabschiedet wurde.[2] Danach ist Folgendes vorgesehen:

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Mindestlohn ab 1. Januar 2020: 9,35 Euro

Die Mindestlohn-Kommission (paritätisch besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerk­schaften) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von bisher 9,19 Euro auf 9,35 Euro je Zeitstunde anzuheben. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung ist diese Anhebung rechtsverbindlich.[1]

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Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung z. B. an Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu ach­ten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

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Vorsteuerabzug bei Umzugskostenerstattung an Arbeitnehmer

Bisher war unklar, ob ein Unternehmer aus Umzugskosten, die er seinem Arbeitnehmer erstattet, den Vor­steuerabzug geltend machen kann. Ein Finanzgericht[1] hatte dies für möglich angesehen. Diese Auffassung hat nun der Bundesfinanzhof[2] grundsätzlich bestätigt und den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines vom Arbeitgeber beauftragten Maklers für die Vermittlung von Wohnungen für neue Arbeitnehmer zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Leistung im eigenen Interesse des Arbeitgebers und damit für das Unternehmen erbracht worden.

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Zurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

Die gezahlte Kirchensteuer kann regelmäßig im Jahr der Zahlung in vollem Umfang als Sonderausgabe abge­zogen werden. Umgekehrt werden Kirchensteuer-Erstattungen, die mangels ausreichender Kirchensteuer-Zahlungen nicht verrechnet werden können (sog. Erstattungsüberhang), zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG), erhöhen also das Einkommen. Derartige Situationen können z. B. dann entstehen, wenn Vorauszahlungen zur Kirchensteuer zu hoch festgesetzt waren und im Jahr der Erstattung nur geringe oder keine Kirchensteuer mehr festzusetzen ist.

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