Belegausgabepflicht: Befreiungsmöglichkeiten

Unternehmen, in denen ein elektronisches oder PC-gestütztes Kassensystem verwendet wird, sind ab Beginn des Jahres 2020 regelmäßig verpflichtet, einen Beleg (Bon) über den Geschäftsvorfall auszustellen und diesen jedem Kunden zur Verfügung zu stellen; der Kunde ist nicht zur Mitnahme des Belegs verpflichtet. Grund­sätzlich sieht das Gesetz eine Befreiungsmöglichkeit von der Belegausgabepflicht bei Betrieben vor, in denen eine Vielzahl von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft wird.[1] Davon betroffen wären z. B. Bäckereien, Marktstände und Eisdielen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Steuerpflichtigen besteht. Allein die dabei entstehenden Kosten sollen jedoch keine sachliche Härte begründen.[2]

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Abzinsung von unverzinslichen Darlehen

Werden Darlehen für betriebliche Zwecke gewährt und ist keine Verzinsung vereinbart, ist das Darlehen in der Bilanz des Darlehensempfängers mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst zu passivieren, wenn die Lauf­zeit mindestens ein Jahr beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies führt zu einem sofortigen steuerlichen Ertrag in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und abgezinstem Wert des Darlehens. Um eine Abzinsung zu ver­meiden, ist regelmäßig eine geringfügige Verzinsung ausreichend.[1]

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Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

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Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW für den Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag sowie die korrespondierenden Sonderabschreibungen können für Wirtschafts­güter in Anspruch genommen werden, die fast ausschließlich (zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt wer­den.[1] Wird ein PKW durch den Unternehmer genutzt und die 1 %-Regelung angewendet, ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen. Die 90 %ige betriebliche Nutzung des Fahrzeugs ist anhand von geeigneten Unterlagen darzulegen und kann regelmäßig durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.[2]

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Erhöhte Pendlerpauschale ab 2021

Mit einem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sind einige steuerliche Regelungen beschlossen worden, darunter insbesondere eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, eine Mobilitätsprämie sowie die Erhöhung der Entfer­nungspauschale.[1] Die Erhöhung der Entfernungspauschale war bis zuletzt unklar, jetzt ist eine Einigung erzielt worden.[2] Danach bleibt die Pauschale bis zum 20. Kilometer unverändert bei 0,30 Euro; ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf

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Umsatzsteuerliche Folgen bei geregeltem Brexit

Das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs von Großbritannien aus der Europäischen Union hat auch erhebliche umsatzsteuerliche Folgen, da das Umsatzsteuerrecht im Wesentlichen auf den Status der Handel treibenden Länder abstellt.

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Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur[1] ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsauf­nahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

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Grundsteuerreform beschlossen

Das Bundesverfassungsgericht[1] hatte die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Nunmehr hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Reform des Grundsteuer- sowie des Bewertungsrechts vorgelegt, das kürzlich vom Bundesrat verabschiedet wurde.[2] Danach ist Folgendes vorgesehen:

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Mindestlohn ab 1. Januar 2020: 9,35 Euro

Die Mindestlohn-Kommission (paritätisch besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerk­schaften) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von bisher 9,19 Euro auf 9,35 Euro je Zeitstunde anzuheben. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung ist diese Anhebung rechtsverbindlich.[1]

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