Berücksichtigung von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie

Schuldzinsen können grundsätzlich insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sie in wirt­schaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Gebäude, das mit einem Darlehen finanziert wurde, nicht nur selbst genutzt wird, sondern teilweise auch der Erzielung von Einkünften (z. B. durch Vermietung) dient. Eine Berücksichtigung der Schuldzinsen wäre danach nur anteilig möglich, d. h., soweit das Darlehen auf den vermieteten Gebäudeteil entfällt.

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Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: „Unverzügliche“ Selbstnutzung durch Erben bei umfangreichen Reparaturarbeiten

Die Vererbung einer vom Erblasser selbst genutzten Immobilie (Wohnung, Einfamilienhaus) an den über­lebenden Ehepartner oder an Kinder steht steuerlich unter einem besonderen Schutz. Der Erwerb bleibt regelmäßig erbschaftsteuerfrei, wenn auch der Erbe das sog. Familienheim nach dem Tod des Erblassers für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt.

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Ordnungsmäßige Rechnungen – Anforderungen an die Leistungsbeschreibung

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt u. a. Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und Art der sonstigen Leistung voraus.[1] Für eine ausreichende Leistungsbeschreibung sind Art und Umfang so zu präzisieren, dass sie eine Identifizierung der Leistung ermöglichen und dadurch ggf. eine mehrfache Abrechnung ausschließen. Eine erschöpfende Beschreibung wird nicht vorausgesetzt. In der Rechnung kann auch auf andere genau bezeichnete Doku­mente (z. B. Auftragsbestätigung) verwiesen werden, aus denen sich die konkrete Leistungsbeschreibung ergibt.[2]

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Zweitwohnung bei Auswärtstätigkeit

Übernachtungskosten, die einem Arbeitnehmer bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind, können im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanz­gericht Hamburg[1] hat nun entschieden, dass dies auch für Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernt liegenden Zweitwohnung gilt, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird.

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Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2019

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer[1] abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

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Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium können nur dann als Werbungskosten gel­tend gemacht werden, wenn bereits zuvor eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlos­sen wurde oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.[1] Handelt es sich um eine Erstausbildung, können die Kosten lediglich im Rahmen der Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt werden.[2] Hinzu kommt, dass der Sonderausgabenabzug oft ins Leere läuft, da während der Erstausbildung regelmäßig keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden und die Aufwendungen als Sonderausgaben nicht auf Folgejahre vortragsfähig sind.

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Gehaltsumwandlung: Reaktion des Gesetzgebers auf neue Rechtsprechung

Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers (z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Zuschüsse für Kinderbetreuung oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung) können nach bisheriger Rechtslage regelmäßig lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungsfrei gezahlt werden, wenn die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn“ erbracht werden.

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Berücksichtigung von Verlusten bei Kapitalforderungen

Seit 2009 sind nicht nur private Erträge aus Kapitalvermögen, wie z. B. Zinsen, Dividenden oder Gewinnaus­schüttungen, sondern grundsätzlich auch Gewinne aus der Veräußerung des Kapitalvermögens selbst (z. B. Aktien, Wertpapiere oder GmbH-Anteile) der Besteuerung zu unterwerfen. Dies bedeutet andererseits aber auch, dass regelmäßig entsprechende Verluste z. B. aus dem Ausfall von Kapitalforderungen damit steuer­lich wirksam geltend gemacht werden können.

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