Neuregelungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

Bei Anschaffung bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Gewerbe­treibenden, Selbständigen oder Freiberuflern, die bestimmte Grenzen nicht überschreiten, kommt neben der „normalen“ Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Sind entsprechende Investitionen noch nicht durchgeführt, aber geplant, kann der steuerliche Effekt durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vorgezogen werden (vgl. § 7g EStG).

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Weitere steuerliche Entlastung für Familien ab 2021 geplant

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf[1] vorgelegt, der zum Teil stufenweise ab dem Jahr 2021 Verbes­serungen insbesondere beim Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie beim Grundfreibetrag vorsieht. Flankiert werden diese Maßnahmen durch tarifliche Entlastungen zum Ausgleich der „kalten Progression“ in den Jahren 2021 und 2022. Der folgenden Übersicht können die wichtigsten Änderungen entnommen werden:

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Behinderungsbedingte Umgestaltung des Gartens keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den behinderungsbedingten Umbau der eigenen Wohnung (z. B. Einbau eines Treppenlifts, einer barrierefreien Dusche) können ggf. im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen[1] steuerlich berück­sichtigt werden (vgl. § 33 EStG).[2] Eine Grenze wurde bislang dann gesehen, wenn es um Aufwendungen geht, die über die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen und eher aus einem frei gewählten Konsumverhalten resultieren, wie z. B. der behindertengerechte Umbau einer Motorjacht.[3]

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Private PKW-Nutzung: Widerlegung des Anscheinsbeweises

Die private Nutzung eines PKW, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises[1] (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatz­steuer) anzusetzen. Alternativ kann die Privatnutzung mit den durch Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.[2]

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Corona-Krise: (Nochmalige) Verlängerung der Frist zur Umstellung von Registrierkassen

Von Unternehmen, Händlern, Gastwirten usw. verwendete elektronische Registrierkassen müssen grund­sätzlich ab Oktober 2020 mit einem manipulationssicheren zertifizierten technischen Sicherheitssystem (TSE) ausgestattet sein.[1] Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und des erheblichen Aufwands im Zusam­menhang mit der Umstellung der Umsatzsteuersätze haben viele Unternehmer zeitliche Probleme, die neuen Aufzeichnungssysteme fristgerecht zu implementieren.

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

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Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung und kurzzeitiger Vermietung

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist dann nicht als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

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Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen

Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten; für jeden Arbeitstag, an dem diese aufgesucht wird, sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.[1] Findet an einem Tag z. B. wegen einer Auswärtstätigkeit nur eine Hin- oder eine Rückfahrt statt, ist nach Ansicht der Finanz­verwaltung nur die Hälfte der Entfernungspauschale – also 0,15 Euro – abzugsfähig.[2]

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Handwerkerleistungen im Haushalt durch die „eigene“ Gesellschaft

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung führen zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal können 1.200 Euro von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Rechnung vor­liegt und die Zahlung über ein Konto, also unbar, erfolgt (vgl. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Damit soll sicher­gestellt werden, dass der Empfänger die Zahlung ordnungsgemäß versteuert.

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