Straßenausbaubeiträge keine „haushaltsnahen“ Handwerkerleistungen

Für handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, in Anspruch ge­nommen werden (vgl. § 35a EStG). Unklar war, ob und ggf. in welchem Umfang von der Gemeinde erhobene Erschließungsbeiträge z. B. für die (erstmalige) Herstellung einer befestigten Straße steuerlich begünstigt sind.

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Verbilligte Überlassung einer Wohnung: Neue Regelung ab 2021

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

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Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Haushaltsgemeinschaft

Unterhaltszahlungen an Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (z. B. für Kinder über 25 Jahre oder für Eltern), sind bis zu einem Höchstbetrag von 9.408 Euro (ab 2021 voraussicht­lich 9.744 Euro[1]) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Eigene Einkünfte und Bezüge der bedürftigen Person mindern den Höchstbetrag allerdings, soweit diese 624 Euro übersteigen. Wer­den die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren getragen, ist der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufzuteilen. Auch Leistungen an gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Personen sind abzugsfähig, wenn zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosengeld II) deswegen gekürzt werden; dies kann insbesondere bei zusammenlebenden Lebensgefährten der Fall sein.[2]

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Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2020

 

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklä­rungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben.[1] Für die Abgabe der Steuererklärung 2019 wäre dies der 28.02.2021.[2] Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

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Ausschließliche Vermietung von Ferienwohnungen

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt und die Absicht besteht, nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Von einer solchen Einkunftserzielungsabsicht wird bei einer Ferienwohnung regelmäßig ausgegangen, wenn die Wohnung im ganzen Jahr ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Vermietung einer Agentur oder einem Vermittler (z. B. Kurverwaltung) übertragen wurde und dabei eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen ist oder wenn sich ggf. eine weitere Wohnung des Vermieters in örtlicher Nähe zur Ferienwohnung befindet, sodass regelmäßig nicht von einer Eigennut­zung der betroffenen Ferienwohnung ausgegangen werden kann.[1]

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Badrenovierungskosten bei Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber

Liegt bei Vermietung eines sog. Homeoffice an den Arbeitgeber ein steuerlich anzuerkennendes Mietver­hältnis vor, kann dies eine vollständige Berücksichtigung der Werbungskosten ermöglichen, soweit die Kosten auf das Arbeitszimmer und etwaige mitvermietete Nebenräume entfallen. Hierfür muss die Überlassung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen, z. B., wenn kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist.[1]

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Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie ab 2021

Die Aufwendungen für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pauschale beträgt bisher 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die durch die geplante CO2-Abgabe steigenden Mobilitätskosten werden „Fernpendler“ durch eine Änderung bei der Entfernungspauschale steuerlich entlastet. Bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern bleibt die Entfernungspauschale unverändert; ab 2021 wird die Pauschale allerdings für alle über 20 hinaus­gehenden Entfernungskilometer auf 0,35 Euro und ab 2024 auf 0,38 Euro angehoben.[1] Ab 2027 beträgt die Entfernungspauschale dann wieder einheitlich 0,30 Euro. Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Fernpendler sollten daher prüfen, ob eine entsprechende Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten schon im Rahmen eines Lohnsteuer-Freibetrags erfolgen soll (siehe hierzu Nr. 6 in diesem Informationsbrief).

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