Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.[1]

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Coronabedingte Fristverlängerung bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung

Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt (z. B. Elementarereignisse wie Brand, Sturm, Über­schwemmung sowie Diebstahl oder unverschuldeter Unfall) oder infolge oder zur Vermeidung eines behörd­lichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht ein Gewinn, soweit die Entschädigung den Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts übersteigt.

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Sachbezug bei Teilnahme am Firmenfitness-Programm

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern – neben der klassischen Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio – die Nutzung verschiedenster Sportanlagen und Fitnessangebote über spezielle Anbieter für Firmenfitness ermög­lichen. Solche unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsmöglichkeiten stellen einen lohnsteuer- und sozial­versicherungspflichtigen Sachbezug dar.

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Kürzung der steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Nichteinnahme von

Die Verpflegungspauschalen von 28 Euro bzw. 14 Euro anlässlich einer Auswärtstätigkeit sind bei Zurver­fügungstellung einer „üblichen“ Mahlzeit durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten zu kürzen. Die Kürzung für ein Frühstück beträgt 20 % (5,60 Euro) und für ein Mittag- oder Abend­essen jeweils 40 % (11,20 Euro) der Verpflegungspauschale von 28 Euro für einen vollen Tag.[1] Steht dem Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale zu, ist die Mahlzeit grundsätzlich als Arbeitslohn mit dem amt­lichen Sachbezugswert zu versteuern.[2]

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Wildtierschäden als außergewöhnliche Belastungen?

Im Rahmen des § 33 EStG können zwangsläufige Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Unklar war bislang, ob durch Wildtiere (z. B. Biber) verursachte Schäden an Terrasse und Garten eines selbstgenutzten Einfamilienhauses dazugehören.

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Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Miet­nachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigung von Gehweg und Fahrbahn

Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, in Anspruch genommen werden.[1] Ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, die Reini­gung und den Winterdienst für den angrenzenden Gehweg, die Straßenrinne, den Randstreifen oder auch der Straße zu übernehmen, können die Aufwendungen für einen entsprechenden Dienstleister bisher ohne weitere Differenzierung als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden; lediglich öffentliche Abgaben sind nicht begünstigt.[2]

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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Rechtsstreit um Umgangsrecht

Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese zwangsläufig entstanden und außergewöhnlich sind, d. h. der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht ent­stehen. Prozesskosten sind allerdings ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die man Gefahr liefe, die Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwen­digen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese Voraussetzung gilt z. B. bei Scheidungskosten[1] nicht als erfüllt.

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