Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn

Vor einigen Jahren hatte der Bundesfinanzhof[1] seine Rechtsprechung geändert und die Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur, die gegen seine Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhe­zeiten verhängt wurden, als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn behandelt.

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Gesetzesänderungen ab 2021

Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Zweiten Familienentlastungsgesetz werden ab 2021 Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst:[1]

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Übertragung von Kinderfreibeträgen bei nicht verheirateten Eltern

Die Kinderfreibeträge sind ab 2021 auf 8.388 Euro[1] je Kind erhöht worden. Neben dem eigentlichen Kinder­freibetrag von insgesamt 5.460 Euro wird ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil­dungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro für jedes Kind vom Einkommen abgezo­gen, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Werden die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Beträge.

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Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur[1] ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsauf­nahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

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Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme

Auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, gilt als erste Tätigkeitsstätte. Aufwendungen für die Bil­dungsmaßnahme können damit nicht nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten von und zur Bildungseinrichtung lediglich mit der Entfernungspauschale abzugs­fähig sind. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen wären allenfalls im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen.[1] Dies wäre dann der Fall, wenn am Heimatwohnort ein eigener Haushalt unterhalten wird; das unentgeltliche Wohnen bei den Eltern reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

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Anhebung des Mindestlohns

 

Die Mindestlohnkommission (besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und der Wissenschaft) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von bisher 9,35 Euro in folgenden Stufen zu erhöhen:

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Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei „kleinen“ Fehlern zulässig

Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthält. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen kön­nen vom Rechnungsaussteller entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV). Eine Rech­nungsberichtigung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung erstellt wird oder dass durch ein weiteres Dokument (unter der gleichen Rechnungsnummer) die fehlenden Angaben ergänzt werden.

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