Corona-Krise: Weitere Verlängerung von Stundungen und Anpassung von Vorauszahlungen

Unternehmer und Privatpersonen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können jetzt bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.09.2021 zu gewähren. Über den 30.09.2021 hinaus sind Anschlussstundungen für entsprechende Steuern im Zusammenhang mit einer bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet die Finanzverwaltung regelmäßig.

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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Moder­nisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazu­gehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

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Weniger Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bei Homeoffice

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann regelmäßig eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer[1] als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wird die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich nicht (arbeitstäglich) aufgesucht – z. B. bei vermehrten Arbeitszeiten im Homeoffice –, kommt insoweit auch die Entfernungspauschale nicht in Betracht. Stattdessen kann in den Jahren 2020 und 2021 für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich in der häuslichen Woh­nung tätig ist, die sog. Homeoffice-Pauschale (5 Euro/Tag, höchstens 600 Euro/Jahr) als Werbungskosten berücksichtigt werden.[2]

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Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Abzug von Umsatzsteuer, die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt wurde, als Vorsteuer setzt voraus, dass die Leistung für das eigene Unternehmen bezogen wurde und nicht mit steuerfreien Leis­tungen im Zusammenhang steht, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (vgl. § 15 UStG). Wird ein Gegenstand sowohl für Leistungen eingesetzt, die den Vorsteuerabzug ermöglichen, als auch für Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist die dafür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aufzuteilen, und zwar durch „sachgerechte Schätzung“ (§ 15 Abs. 4 UStG).

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Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2020

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer[1] abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software

Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums[1] kann für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern[2] kommt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Fer­tigstellung nur eine zeitanteilige Abschreibung in Betracht, wenn die Anschaffung nicht im ersten Monat des (Wirtschafts-)Jahres erfolgt ist. Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können damit (statt z. B. über drei Jahre) künftig innerhalb von 12 Monaten komplett abgeschrieben werden.

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Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise vom Arbeitgeber an seine Arbeit­nehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden (§ 3 Nr. 11a EStG).

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Berücksichtigung von Aufwendungen bei Auslands(praxis)semestern

Aufwendungen für eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) können grundsätzlich nur als Son­derausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro geltend gemacht werden. Ein unbegrenzter Werbungs­kostenabzug von Ausbildungskosten ist dagegen möglich, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstver­hältnisses erfolgt oder wenn zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde (vgl. § 9 Abs. 6 EStG).[1]

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