01.07.2021
Bestimmung der „ortsüblichen Marktmiete“ bei verbilligter Vermietung
Die Vermietung einer Wohnung an Angehörige (z. B. an Kinder, Eltern oder Geschwister) ist nur dann steuerlich von Bedeutung, wenn der Mietvertrag so auch mit einem Fremden abgeschlossen würde und auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt mit der Folge, dass Werbungskosten, die mit der „Vermietung“ im Zusammenhang stehen, nicht geltend gemacht werden können.
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