Unterhalt an Lebensgefährten bei BAföG-Bezug

Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG regelmäßig bis zu einem Höchstbetrag von (für 2021) 9.744 Euro als außergewöhnliche Belastungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn diese an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden und für diese Person kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Eigene Aufwendungen und Bezüge der bedürftigen Person mindern allerdings den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Dies gilt – ohne Anrechnung von 624 Euro – eben­falls für Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln (z. B. BAföG).

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Kurzfristige Beschäftigung: Verlängerung der Beschäftigungsdauer

Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.[1] Die Beschäftigungszeit wird ggf. kalenderjahrüberschreitend ermittelt. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern – werden zusammengerechnet. Anders als bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (sog. Minijobs bis 450 Euro monatlich) spielt die Höhe des Arbeitslohns keine Rolle.

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PKW-Nutzung: Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs

Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, wird regelmäßig ein Nutzungswert dem lohnsteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzugerech­net; dieser Nutzungswert wird pauschal nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt. Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann der Nutzungswert stattdessen mit den für das Kraftfahrzeug tatsächlich entstandenen und auf die privaten Fahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden.[1]

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Steuerberatungs- und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten

Der Wert des erbschaftsteuerpflichtigen Nachlasses ist neben Schulden des Erblassers, Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen auch um Erbfallkosten (z. B. Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege, Erbauseinanderset­zung und Erstellung der Erbschaftsteuer-Erklärung) zu mindern. Es handelt sich dabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung und der Nachlassregelung. Diese werden mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro berücksichtigt oder können mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.[1]

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Günstigere Besteuerung bei Altersrenten erforderlich

Der Bundesfinanzhof hat zwei Klagen von Rentnern bezüglich einer Doppelbesteuerung ihrer Altersrenten abgewiesen.[1] In beiden Fällen lag keine Mehrfachbesteuerung vor. Das Gericht sah jedoch die Möglichkeit, dass bei künftigen Rentnerjahrgängen eine Doppelbesteuerung von Altersrenten eintreten kann, und skiz­zierte, wie eine rechnerische Überprüfung aussehen soll.

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Sponsoring eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Für Aufwendungen zur Förderung des Sports oder der Kultur kommt ein steuerlicher Abzug als Spende im Rahmen der Sonderausgaben in Betracht. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Empfänger als gemeinnützig anerkannt ist und eine Spendenbescheinigung ausstellt. Der Abzug von Aufwendungen z. B. zur Unterstüt­zung des Profisports als Spende scheidet daher aus.

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Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich z. B. auf Kinder übertragen, so sind die Buchwerte des Betriebsvermögens von dem unentgeltlichen Erwerber fortzuführen (§ 6 Abs. 3 EStG); es entsteht also kein steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Entnahmegewinn. Voraussetzung für dieses „Buch­wertprivileg“ ist, dass der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil insgesamt unentgeltlich übertragen wird.

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Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften zur Besteuerung wie Körperschaften

Ein Problem im deutschen Steuerrecht ist die unterschiedliche Besteuerung von Personen- und Kapitalge­sellschaften. Während Gewinne einer Personengesellschaft – unabhängig davon, ob diese von den Gesell­schaftern entnommen werden – einer Einkommensteuerbelastung von bis zu 45 % unterliegen können, er­gibt sich bei der Kapitalgesellschaft eine Steuerbelastung auf der Unternehmensebene durch Gewerbe- und Körperschaftsteuer von ca. 32 %.[1] Solange die Kapitalgesellschaft den Gewinn thesauriert, d. h. nicht an die Anteilseigner ausschüttet, werden keine weiteren Steuern ausgelöst und die Steuerbelastung auf der Unter­nehmensebene ist regelmäßig niedriger als bei einer Personengesellschaft.

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