01.11.2021
Termine und Hinweise zum Jahresende 2021
Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen, vermieteten oder (fast) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden, Selb-ständigen oder Freiberuflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 % der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren gesondert abgeschrieben werden (vgl. § 7g Abs. 5 ff. EStG). Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zum Jahresende in vollem Umfang für das Jahr 2021 in Betracht.
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