01.02.2022
Umsatzsteuer auf Ratenzahlungen
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach „vereinbarten Entgelten“ ermittelt (sog. Soll-Besteuerung). Dabei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) erbracht worden sind. Bei Vorauszahlungen und Anzahlungen vor Leistungserbringung entsteht die Umsatzsteuer allerdings bereits bei deren Vereinnahmung (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
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