Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten

Grundsätzlich können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eingeschränkt auf zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben steuer­mindernd berücksichtigt werden. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG voraus, dass Eltern eine Rechnung über die Betreuungsleistungen erhalten haben und die Zahlung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt.

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Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer[1] abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben, nach dem für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann (statt z. B. von drei Jahren), konkretisiert.[1] Darin wird klargestellt, dass im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Hard- und Software in voller Höhe (ggf. bis auf einen Erinne­rungswert von 1 Euro) abgeschrieben werden können; eine zeitanteilige Abschreibung ist bei unterjähriger Anschaffung nicht erforderlich. Bei der Inventur sind diese abgeschriebenen Wirtschaftsgüter aber zu erfassen.

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Zufluss von Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Grundsätzlich sind Sonderzahlungen an Arbeitnehmer dann steuerpflichtig, wenn sie zugeflossen sind. Das gilt auch für Tantiemen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird jedoch davon ausgegangen, dass ihm diese bereits mit deren Fälligkeit zufließen. Denn der beherrschende Gesellschafter kann regelmäßig selbst entscheiden, wann er sich eine fällige Forderung auszahlen lässt, also bereits mit der Fälligkeit darüber verfügen kann.

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Keine Schenkungsteuer auf Abfindung bei Scheidung

Jede Schenkung unterliegt grundsätzlich als sog. freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Eheschließung ein Ehevertrag geschlossen und u. a. pauschal vor Eheschließung eine „Abfindung“ als Ersatz für eventuell zukünftig entstehenden nachehelichen Unterhalt gezahlt wird. Der Verzicht auf möglicherweise später entstehende Ansprüche wird dann nicht als Gegenleistung für die Abfindung beurteilt; die Abfindung ist vielmehr schenkungsteuerpflichtig.[1] Das gilt auch für eine Ab­­findung, die vorab für mögliche Zugewinnausgleichsansprüche gezahlt wird. Denn insoweit ist zum Zeitpunkt der Abfindung unklar, ob diese Ansprüche überhaupt entstehen werden; der Verzicht ist keine Gegenleistung für die Abfindung.[2]

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Erbschaftsteuer: Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregelung wegen der Corona-Krise

Betriebsvermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen beim Erben bis zu 85 % steuerfrei (sog. Regelver­schonung, § 13a ErbStG). Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb im Wesentlichen weitergeführt wird. Die Begünstigung wird daher nachträglich gemindert, wenn sich die durchschnittliche Lohnsumme in den fünf Jahren nach der Erbschaft wesentlich verringert. Die Lohnsumme muss in den folgenden fünf Jahren zusam­men mindestens 400 % der durchschnittlichen Lohnsumme vor der Erbschaft betragen, um eine Kürzung des Verschonungsabschlags zu vermeiden.[1]

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