01.09.2022
Anhebung von Mindestlohn und Minijobgrenze ab dem 01.10.2022
Ab dem 01.10.2022 wird der Mindestlohn erneut angehoben, und zwar auf 12 Euro pro Stunde.[1]
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Ab dem 01.10.2022 wird der Mindestlohn erneut angehoben, und zwar auf 12 Euro pro Stunde.[1]
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Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehepartner oder durch Kinder kann erbschaftsteuerfrei bleiben. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Wohnung beim Erben „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ ist und nach dem Erbfall vom Erben auch mindestens 10 Jahre selbst bewohnt wird. Wird die Selbstnutzung des Familienheims vor Ablauf dieses Zeitraums aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen (z. B. bei einer Pflegebedürftigkeit) an der (weiteren) Selbstnutzung gehindert ist.[1]
Weiterlesen01.09.2022
Wird eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fälligkeitstag gezahlt, entstehen Säumniszuschläge. Diese werden bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen (Schonfrist) regelmäßig nicht erhoben. Nach Ablauf der Schonfrist fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis generell 1 % (12 % im Jahr) des rückständigen Steuerbetrags an.[1] Neben ihrer Funktion als Druckmittel erfüllen Säumniszuschläge auch eine Zinsfunktion für die Zeit des Zahlungsrückstands.
Weiterlesen01.09.2022
In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.
Weiterlesen01.08.2022
Bei Erwerb eines Gegenstands hat der Unternehmer für einkommensteuerliche Zwecke regelmäßig zu entscheiden, wie dieser Gegenstand genutzt und welcher Vermögenssphäre er zugeordnet werden soll. Danach bestehen – je nach betrieblichem Nutzungsumfang – folgende Möglichkeiten:
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Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a AO). Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz betrug bisher 0,5 % für jeden vollen Monat, d. h. 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO).
Weiterlesen01.08.2022
Zur Ermittlung der Erbschaftsteuer werden vom erworbenen Vermögen die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Dazu gehören auch Kosten für die Bestattung, die kapitalisierten Kosten der Grabpflege und die Kosten, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen; für diese Aufwendungen wird ohne weiteren Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 Euro abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Weiterlesen01.08.2022
Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von jährlich 4.000 Euro, in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Diese müssen zudem im Haushalt erbracht werden; dazu gehören auch solche Leistungen, die im sog. räumlich-funktionalen Zusammenhang erfolgen, der an der Bordsteinkante endet.[1] Danach sind z. B. Aufwendungen für die Reinigung des Gehwegs begünstigt, nicht jedoch Aufwendungen für die Reinigung der Straße.[2]
Weiterlesen01.08.2022
Im Zusammenhang mit einem Erbfall können für die Erben unterschiedliche Steuerberatungskosten anfallen. Soweit diese noch auf einen Auftrag des Erblassers zurückzuführen sind, handelt es sich bei Berechnung der Erbschaftsteuer um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Das gilt auch im Fall einer über den Tod des Erblassers hinausgehenden Beauftragung (z. B. im Fall eines Dauermandats).
Weiterlesen01.08.2022
Grundsätzlich können auch Aufwendungen für Berufskleidung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.[1] Hierunter fallen z. B. Arbeitsschutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Kleidung mit Firmenlogo. Bei typischer Berufskleidung ist es unschädlich, wenn die Kleidung auch privat getragen wird.
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