01.03.2025
Erbschaftsteuer: Freibetrag bei Verzicht des Vaters auf gesetzliches Erbrecht
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht persönliche Freibeträge vor, die sich nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser/Schenker richten. Kinder und Kinder verstorbener Kinder erhalten danach im Regelfall einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, Kinder der Kinder, also Enkelkinder, in Höhe von 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG).
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