Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht abzugsfähig

Grundsätzlich können auch Aufwendungen für Berufskleidung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Be­triebsausgaben bzw. Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die beruf­liche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.[1] Hierunter fallen z. B. Arbeits­schutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Kleidung mit Firmenlogo. Bei typischer Berufskleidung ist es unschädlich, wenn die Kleidung auch privat getragen wird.

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Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmen- Überschussrechnung

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuer­lich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG).

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Kosten für eine Zweitgrabstätte als Nachlassverbindlichkeit

Nachlassregelungskosten, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit vom Erblasser abgezogen werden können, werden – sofern kein Nachweis höherer Kosten erfolgt – mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro berücksichtigt. Hierzu gehören u. a. auch die Kosten der Bestattung und für ein angemesse­nes Grabdenkmal.[1] In einer aktuellen Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof[2] zu beurteilen, ob unter den Begriff des angemessenen Grabdenkmals auch die Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte fallen.

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Neue Energiepreispauschale

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022[1] ist vorgesehen, dass jede aktiv tätige Erwerbsperson eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro[2] erhält. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuer­pflichtige, die 2022 Einkünfte erzielt haben, wie Gewerbetreibende, Selbständige, Land- und Forstwirte sowie Arbeitnehmer.

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Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Private Kapitalerträge werden regelmäßig – statt dem persönlichen Einkommensteuersatz – einem geson­derten Steuertarif von 25 %[1] unterworfen. Die Besteuerung wird durch Abzug „an der Quelle“ (z. B. durch Banken, Finanzdienstleister oder Kapitalgesellschaften) vorgenommen und hat Abgeltungswirkung. Das be­deutet, dass private Kapitalerträge in der Regel nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden müssen und somit eine endgültige Belastung dieser Erträge eintritt.[2]

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Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verhinderte Selbstnutzung

Hinterlässt ein Erblasser die von ihm bis zu seinem Tod selbstgenutzte Immobilie (Wohnung, Einfamilien­haus) dem überlebenden Ehepartner oder seinen Kindern, kann dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss der Erbe nach dem Erbfall das Familien­heim für mindestens 10 Jahre selbst bewohnen, ansonsten fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Eine Ausnahme besteht, wenn der Erbe an einer Selbstnutzung zu eigenen Zwecken aus zwingenden Gründen gehindert ist.[1]

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Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Gemeinnützige Sportvereine sind weitgehend von der Steuerpflicht bei der Körperschaftsteuer und der Ge­werbesteuer befreit.[1] Bei der Umsatzsteuer wird jedoch zwischen Mitgliedsbeiträgen und anderen Einnahmen des Vereins (z. B. Startgelder bei Sportveranstaltungen) unterschieden.

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Arbeitgeberzuschüsse zum 9-Euro-Ticket

Arbeitgeberzuschüsse für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel sind im Rahmen des § 3 Nr. 15 EStG lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und soweit sie nicht die Aufwendungen der Arbeitnehmer übersteigen. Das gilt auch für die sog. 9-Euro-Tickets.

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