Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung

Nach § 12 Nr. 1 EStG gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung auch solche Aufwendungen, „die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.“ Aus diesem Grund ließ der Bundesfinanzhof[1] die Kosten selbständiger Trauerredner für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um „typische Berufskleidung“, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird oder das Tragen z. B. von schwarzer Kleidung berufstypisch ist; schädlich ist, dass die Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung auch privat getragen werden können.

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Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung (z. B. für eine barrierearme Dusche, einen Treppenlift, eine Rampe) oder eines Fahrzeugs[1] können grundsätzlich aufgrund ihrer Unvermeidbarkeit im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.[2] Eine Verteilung größerer Aufwendungen auf mehrere Jahre ist nicht möglich.[3]

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„Rentenbeginn“ bei aufgeschobener Altersrente

Die gesetzliche Altersrente zählt ebenso wie die Rente aus berufsständischen Versorgungswerken als Leib-rente steuerlich zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen, die als „Sonstige Einkünfte“ gem. § 22 EStG teilweise zu versteuern sind. Für die Feststellung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist das Jahr des Rentenbeginns und der für dieses Jahr gesetzlich festgelegte prozentuale Besteuerungsanteil maßgebend.[1]

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Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis

Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände privat verwenden darf, ist der daraus resultierende geld-werte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) ist in § 3 Nr. 45 EStG allerdings ausdrücklich Steuer- und damit auch Sozialversicherungsfrei-heit vorgesehen. Dies gilt einschließlich der Verbindungsentgelte.[1] Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ohne besonderen Verwaltungsaufwand – insbesondere ist keine Ermittlung des tatsächlichen privaten oder beruflichen Nutzungsanteils erforderlich – ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Vorteil zu verschaffen.

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Abfindung an weichenden Mieter keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nicht sofort als Werbungs-kosten geltend gemacht werden, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäu-des übersteigen (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten – § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). In diesem Fall kommt nur ein Abzug im Rahmen der Gebäudeabschreibungen in Betracht.

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Privates Veräußerungsgeschäft bei gelegentlicher Vermietung einzelner Räume

Der Gewinn aus der Veräußerung von privaten Grundstücken ist steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre gelegen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerfrei ist die Veräußerung in diesen Fällen nur, soweit eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag, und zwar mindestens im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren.[1] Unschädlich ist, wenn die Wohnung gemeinsam mit Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt wurde.[2]

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Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge

Bei der Veräußerung eines Betriebs oder dessen Aufgabe (Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen) werden die im Betrieb enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und ein dabei ent­stehender Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Zur Abmilderung der Progressionswirkung des Ein­kommensteuertarifs kommen in diesen Fällen ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht.[1]

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