Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen ab 2023

Bestimmte freiberuflich bzw. selbständig tätige Berufsgruppen haben die Möglichkeit, statt der tatsächlichen Kosten eine Betriebsausgabenpauschale zu berücksichtigen. Dies soll der Vereinfachung dienen und bietet den Vorteil, dass die einzelnen Ausgaben nicht detailliert aufgezeichnet werden müssen. Der Abzug tatsäch­licher Betriebsausgaben kann jedoch günstiger sein, zumal dann auch Fahrt- bzw. Reisekosten, Verpflegungs­mehraufwendungen und die Kosten bzw. Pauschalen für das häusliche Arbeitszimmer oder den Heim­arbeitsplatz[1] einbezogen werden können.

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Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Werden im Privatvermögen gehaltene virtuelle Währungen bzw. Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung veräußert, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Gewinne und Verluste als private Veräußerungsgeschäfte zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Auch bei einem Tausch in eine andere virtuelle Währung liegt ein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang vor und die einjährige Veräußerungsfrist beginnt mit jedem Tauschvorgang erneut. Eine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre im Fall der Einkunftserzielung durch „Lending“ und „Staking“ kommt nicht (mehr) in Betracht.[1]

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Steuerermäßigung bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können als außerordentliche Einkünfte begünstigt sein, wenn diese Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und sich durch die Zusammenballung von Ein­künften erhöhte steuerliche Belastungen ergeben können.[1] Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz z. B. folgende Ausnahmen zugelassen:

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Kennzeichenwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen

Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern grundsätzlich weitere eigenständige Rechtsbeziehungen eingehen und z. B. auch Mietverträge abschließen, ohne dass die Zahlungen daraus als Arbeitslohn zu be­handeln sind. Die daraus erzielten Einkünfte sind der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Solche Vertrags­verhältnisse können z. B. die Vermietung einer Garage zum Unterstellen eines Dienstwagens[1] oder die Ver­mietung eines Arbeitszimmers[2] sein.

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Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen?

Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen bezieht, d. h. für die Ausführung von Umsätzen im Rahmen seiner „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ verwendet (bzw. zu verwenden beabsichtigt). Unklar war, ob die beim gelegentlichen Kauf von Luxusfahrzeugen ange­fallenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht werden können.

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Schenkungsteuer bei Eheverträgen

Im Zusammenhang mit der Eheschließung können Vereinbarungen getroffen werden, mit denen sich ein Partner zu Zahlungen verpflichtet und der andere dafür auf eventuelle Ansprüche nach Beendigung der Ehe verzichtet.

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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und orga­nisatorisch in ein Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist.[1]

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Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer[1] abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

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